Hallo,
eine Regelungsabrede ist eine "Vereinbarung" iSd § 77 Abs. 1 BetrVG (Fitting, § 77 Rn 380ff). Auch hier spricht der klare Wortlaut des Gesetzes gegen ein Abschlussrecht der SBV.
Übergangsmandat – 6 Monatsfrist
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albarracin
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Re: Übergangsmandat – 6 Monatsfrist
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Regelungsabrede der SBV mit Arbeitgeber
Die gesetzliche Regelungsabrede
der Schwerbehindertenvertretung
Die pauschale Einzelmeinung ist eindeutig falsch und irreführend. Richtig ist vielmehr das genaue Gegenteil. Insbes. schließt der Wortlaut des § 77 Absatz 1 BetrVG mitnichten jegliche Regelungsabrede zwischen der SBV sowie dem Betrieb oder der Dienststelle - generell - aus. Selbstverständlich ist SBV befugt, solche Absprachen zu machen, was auch tausendfach in Praxis geschieht. Mir ist_völlig schleierhaft, wie man Gesetzeswortlaut etwas anderes entnehmen kann für SBV. Vgl. auch den AAS-Kommentar zu § 77 BetrVG. Im Übrigen ist bspw. auch Inklusionsvereinbarung eine Regelungsabrede gemäß Düwell, in LPK-SGB IX, § 166 Rn. 10 - hat also Rechtscharakter bzw. „Rechtsnatur“ einer „Regelungsabrede“. |Demnach gibt es für die SBV keinen apodiktischen gesetzlichen Ausschluss – zumal nicht mal ansatzweise begründbar, oder? Gruß Jada Wasi
der Schwerbehindertenvertretung
Das ist Fake, da natürlich Abschlussrecht für „Regelungsabrede“ der SBV mit Arbeitgeber:albarracin hat geschrieben: ↑Freitag 26. September 2025, 09:19 eine Regelungsabrede ist eine "Vereinbarung" iSd § 77 Abs. 1 BetrVG (Fitting, § 77 Rn 380ff). Auch hier spricht der Wortlaut des Gesetzes gegen ein Abschlussrecht der SBV.
Die pauschale Einzelmeinung ist eindeutig falsch und irreführend. Richtig ist vielmehr das genaue Gegenteil. Insbes. schließt der Wortlaut des § 77 Absatz 1 BetrVG mitnichten jegliche Regelungsabrede zwischen der SBV sowie dem Betrieb oder der Dienststelle - generell - aus. Selbstverständlich ist SBV befugt, solche Absprachen zu machen, was auch tausendfach in Praxis geschieht. Mir ist_völlig schleierhaft, wie man Gesetzeswortlaut etwas anderes entnehmen kann für SBV. Vgl. auch den AAS-Kommentar zu § 77 BetrVG. Im Übrigen ist bspw. auch Inklusionsvereinbarung eine Regelungsabrede gemäß Düwell, in LPK-SGB IX, § 166 Rn. 10 - hat also Rechtscharakter bzw. „Rechtsnatur“ einer „Regelungsabrede“. |Demnach gibt es für die SBV keinen apodiktischen gesetzlichen Ausschluss – zumal nicht mal ansatzweise begründbar, oder? Gruß Jada Wasi
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albarracin
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Re: Übergangsmandat – 6 Monatsfrist
Schon eine bemerkenswerte Art der Argumentation von Dir:
Es gibt weder im § 77 noch im SGB IX mit Ausnahme des Spezialfalls § 166 irgendeine Rechtsgrundlage, auf deren Grundlage die SBV ermächtigt wird, Kollektivvereinbarungen mit dem AG abzuschließen.
Und dann diese schlagenden Argumente:
Denn vollständig bezeichnet Düwell in LPK-SGB IX, § 166 Rn 10, daß die Inklusionsvereinbarung "eine besondere Form der Regelungsabrede ohne Normcharakter darstelle, die im Verhältnis zwischen Arbeitgeber, und SBV und Betriebsrat oder Personalrat Verbindlichkeit beanspruche."
Man beachte das Wort "besondere". Düwell beschreibt auch hier das spezielle Dreiecksverhältnis der Inklusionsvereinbarung, das es so nur für diese Vereinbarung gibt und zB im § 77 BetrVG überhaupt nicht vorgesehen ist. Deswegen bezeichnet Düwell (a.a.O.) ja auch die IV weiterhin als "mehrseitigen kollektivrechtlichen Vertrag eigener Art".
Umgekehrt wird ein Schuh draus.Insbes. schließt der Wortlaut des § 77 Absatz 1 BetrVG mitnichten jegliche Regelungsabrede zwischen der SBV sowie dem Betrieb oder der Dienststelle - generell - aus.
Es gibt weder im § 77 noch im SGB IX mit Ausnahme des Spezialfalls § 166 irgendeine Rechtsgrundlage, auf deren Grundlage die SBV ermächtigt wird, Kollektivvereinbarungen mit dem AG abzuschließen.
Und dann diese schlagenden Argumente:
Mit einem Link zu einem Zitat, in der die SBV gar nicht vorkommtist SBV befugt, solche Absprachen zu machen,
Noch ein Link zu einer Erläuterung, in der die SBV gar nicht vorkommtAAS-Kommentar zu § 77 BetrVG
Durch Verknappung des Zitates die Relativierung des Begriffes durch Düwell ausblenden?Regelungsabrede gemäß Düwell, in LPK-SGB IX, § 166 Rn. 10
Denn vollständig bezeichnet Düwell in LPK-SGB IX, § 166 Rn 10, daß die Inklusionsvereinbarung "eine besondere Form der Regelungsabrede ohne Normcharakter darstelle, die im Verhältnis zwischen Arbeitgeber, und SBV und Betriebsrat oder Personalrat Verbindlichkeit beanspruche."
Man beachte das Wort "besondere". Düwell beschreibt auch hier das spezielle Dreiecksverhältnis der Inklusionsvereinbarung, das es so nur für diese Vereinbarung gibt und zB im § 77 BetrVG überhaupt nicht vorgesehen ist. Deswegen bezeichnet Düwell (a.a.O.) ja auch die IV weiterhin als "mehrseitigen kollektivrechtlichen Vertrag eigener Art".
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Regelungsabrede der SBV mit Betrieb
Die gesetzliche Regelungsabrede
der Schwerbehindertenvertretung
Beispiele für SBV-Regelungsabreden:
SBV-Befugnisse zB § 178 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IX („Verhandlung“) und § 179 Abs. 4 Satz 2 HS 2 SGB IX („Vereinbarungen sind zulässig“). Denn »Ergebnis der Verhandlungen« ist nun mal ggf. Vereinbarung, oder?
Die Regelungsabrede der SBV ist eine Absprache oder Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der SBV, die_sich auf die Regelung von Angelegenheiten bezieht, die_schwerbehinderte Menschen betreffen; z.B. eine Abstimmung bei der Terminierung der jährlichen Schwerbehindertenversammlung. Vgl WAF-„Smalltalk“ sinngemäß. Eine SBV als eigenständige Interessenvertretung ist also „Vertragspartner“ bei Regelungsabreden gegenüber dem Arbeitgeber, z.B. Freistellungsvereinbarungen für SBV.
Tipp: Gute Kurzeinführung in die juristische Methodenlehre der Uni Würzburg von Dr. Felix Jocham. Und nochmals: Die Ausgangsfrage bezog sich einzig auf Regelungsabrede und eben nicht auf die doppelt markierte „Kollektivvereinbarung“ oder eine BV oder sonst was: Nichts dergleichen wurde von niemandem hier behauptet. Gruß Jada Wasi
der Schwerbehindertenvertretung
Naja, auch diese gewagte „Rechtsauslegung“ zur SBV-Vereinbarungsbefugnis belegt fatales „Halbwissen“ im Schwerbehindertenrecht, so wie u. a. hier und hier oder beispw. speziell hier 2021 und auch hier 2024.albarracin hat geschrieben: ↑Donnerstag 2. Oktober 2025, 18:24 Es gibt weder im § 77 BetrVG noch im SGB IX mit Ausnahme des Spezialfalls § 166 SGB IX irgendeine Rechtsgrundlage, auf deren Grundlage die SBV ermächtigt wird …
Beispiele für SBV-Regelungsabreden:
SBV-Befugnisse zB § 178 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IX („Verhandlung“) und § 179 Abs. 4 Satz 2 HS 2 SGB IX („Vereinbarungen sind zulässig“). Denn »Ergebnis der Verhandlungen« ist nun mal ggf. Vereinbarung, oder?
Die Regelungsabrede der SBV ist eine Absprache oder Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der SBV, die_sich auf die Regelung von Angelegenheiten bezieht, die_schwerbehinderte Menschen betreffen; z.B. eine Abstimmung bei der Terminierung der jährlichen Schwerbehindertenversammlung. Vgl WAF-„Smalltalk“ sinngemäß. Eine SBV als eigenständige Interessenvertretung ist also „Vertragspartner“ bei Regelungsabreden gegenüber dem Arbeitgeber, z.B. Freistellungsvereinbarungen für SBV.
Tipp: Gute Kurzeinführung in die juristische Methodenlehre der Uni Würzburg von Dr. Felix Jocham. Und nochmals: Die Ausgangsfrage bezog sich einzig auf Regelungsabrede und eben nicht auf die doppelt markierte „Kollektivvereinbarung“ oder eine BV oder sonst was: Nichts dergleichen wurde von niemandem hier behauptet. Gruß Jada Wasi