Freistellung Wahlvorstand SBV

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Kasi200
Beiträge: 1
Registriert: Dienstag 30. September 2025, 08:30

Freistellung Wahlvorstand SBV

Beitrag von Kasi200 »

Hallo,
ich möchte in meinem Betrieb eine förmliche Wahl organisieren und durchführen (mehr als 50 Wahlberechtgte /4 Häuser an verschiedenen Standorten) steht mir für die Durchführung eine Freistellung zu ?
Welcher § regelt das ggf? Wie hoch ist die Freistellung. Gibt es zu einer MAV Freistellung für die Wahl zusätzliche Freistellung?
Altenpfleger bei Diakonie Münster
BAT-KF
albarracin
Beiträge: 244
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Freistellung Wahlvorstand SBV

Beitrag von albarracin »

Hallo,

für Wahlvorstände gibt es eine Freistellung je nach zeitlichem Aufwand (Sachadae in LPK-SGB IX, § 2 SchwbvWO Rn 39)
Eine pauschale Freistellung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
&tschüß
Wolfgang
jada.wasi
Beiträge: 567
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

SBV-Wahlvorstand, Diakonie Münster

Beitrag von jada.wasi »

Kasi200 hat geschrieben: Dienstag 30. September 2025, 08:35 ich möchte eine förmliche Wahl organisieren und durchführen (mehr als 50 Wahlberechtgte und 4 Häuser an verschiedenen Standorten) …
Hallo Kasi,

unabhängig von der Zahl der Wahlberechtigten ist hier stets förmliche Wahl mit Wahlvorstand durchzuführen - und zwar nach „autonomen“ MVG-Kirchenrecht immer per Briefwahl!

Die zitierte staatliche Wahlordnung (SchwbVWO) ist nicht einschlägig, sondern wohl § 15 Abs. 2 WahlO zum MVG-EKD per genereller Briefwahl. Vergl. dazu ausführlich und kritisch zur BIH-Wahlbroschüre bereits Diskussion 2019 – sowie auch die Diskussion 2025 mit weiteren zahlreichen Nachweisen und DVfR-Glossar*) Viel Erfolg! Jada Wasi

*) Evangelische Kirche (Stand: 31.07.2025)
„Im Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) wird in § 50 MVG-EKD die Bildung von Vertrauenspersonen der schwerbehinderten [Mit­ar­bei­ten­den] geregelt; zur Wahl wird verwiesen auf das kirchliche Wahlrecht der Mitarbeitervertretungen. In § 15 der Wahlordnung der evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zum Mitarbeitervertretungsgesetz wird für die Wahl der Vertrauensperson die Briefwahl zwingend vorgeschrieben. Daher ist das vereinfachte Wahlverfahren, das in der Wahlordnung zum SGB IX vorgeschrieben ist, im Bereich der evangelischen Kirche grundsätzlich nicht anwendbar. Da die EKD allerdings kirchenrechtlich föderal verfasst ist, können die einzelnen regionalen Kirchen abweichende Regelungen treffen; davon ist im Einzelfall auch Gebrauch gemacht worden. Wer daher im Bereich der evangelischen Kirche eine SBV wählen will, muss nicht nur das MVG-EKD und die Wahlordnung der EKD, sondern auch das in der jeweiligen Region geltende Wahlrecht beachten…“
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