Hallo,
ich möchte in meinem Betrieb eine förmliche Wahl organisieren und durchführen (mehr als 50 Wahlberechtgte /4 Häuser an verschiedenen Standorten) steht mir für die Durchführung eine Freistellung zu ?
Welcher § regelt das ggf? Wie hoch ist die Freistellung. Gibt es zu einer MAV Freistellung für die Wahl zusätzliche Freistellung?
Altenpfleger bei Diakonie Münster
BAT-KF
Freistellung Wahlvorstand SBV
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albarracin
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Re: Freistellung Wahlvorstand SBV
Hallo,
für Wahlvorstände gibt es eine Freistellung je nach zeitlichem Aufwand (Sachadae in LPK-SGB IX, § 2 SchwbvWO Rn 39)
Eine pauschale Freistellung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
für Wahlvorstände gibt es eine Freistellung je nach zeitlichem Aufwand (Sachadae in LPK-SGB IX, § 2 SchwbvWO Rn 39)
Eine pauschale Freistellung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
SBV-Wahlvorstand, Diakonie Münster
Hallo Kasi,
unabhängig von der Zahl der Wahlberechtigten ist hier stets förmliche Wahl mit Wahlvorstand durchzuführen - und zwar nach „autonomen“ MVG-Kirchenrecht immer per Briefwahl!
Die zitierte staatliche Wahlordnung (SchwbVWO) ist nicht einschlägig, sondern wohl § 15 Abs. 2 WahlO zum MVG-EKD per genereller Briefwahl. Vergl. dazu ausführlich und kritisch zur BIH-Wahlbroschüre bereits Diskussion 2019 – sowie auch die Diskussion 2025 mit weiteren zahlreichen Nachweisen und DVfR-Glossar*) Viel Erfolg! Jada Wasi
*) Evangelische Kirche (Stand: 31.07.2025)
„Im Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) wird in § 50 MVG-EKD die Bildung von Vertrauenspersonen der schwerbehinderten [Mitarbeitenden] geregelt; zur Wahl wird verwiesen auf das kirchliche Wahlrecht der Mitarbeitervertretungen. In § 15 der Wahlordnung der evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zum Mitarbeitervertretungsgesetz wird für die Wahl der Vertrauensperson die Briefwahl zwingend vorgeschrieben. Daher ist das vereinfachte Wahlverfahren, das in der Wahlordnung zum SGB IX vorgeschrieben ist, im Bereich der evangelischen Kirche grundsätzlich nicht anwendbar. Da die EKD allerdings kirchenrechtlich föderal verfasst ist, können die einzelnen regionalen Kirchen abweichende Regelungen treffen; davon ist im Einzelfall auch Gebrauch gemacht worden. Wer daher im Bereich der evangelischen Kirche eine SBV wählen will, muss nicht nur das MVG-EKD und die Wahlordnung der EKD, sondern auch das in der jeweiligen Region geltende Wahlrecht beachten…“