SBV bei Dienststellenzusammenführung

jada.wasi
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Übergangsmandat per Landesrecht im ÖD

Beitrag von jada.wasi »

BIH 2022 hat geschrieben:Das Amt der SBV besteht in der Übergangszeit bis zur Neuwahl nur dann weiter fort, wenn es auch für die Personalvertretung gesetzliche Übergangsregelungen gibt. Diese können zB in den Landes­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zen oder in dem Gesetz enthalten sein, das die Neu­struk­tu­rie­rung der Dienststellen regelt ……….
[BIH-Wahlbroschüre, 3.3 Übergangsmandat]
Auch in BIH-Wahlbroschüre 2022, Seite 50 (unten), wird davon ausgegangen, dass beispw. per Landesgesetz ein Über­gangs­man­dat für PR geregelt werden könne, welches entsprechend für die SBV gelte. Folglich wird insoweit also keine Regelung für eine SBV im SGB IX als Bundesgesetz benötigt. Dem ist hinzuzufügen, dass daneben jedoch auch spezielle auf die SBV zugeschnittene Rechtsnormen eines Landes für ein SBV-Übergangsmandat in Frage kommen - wie teils seit Jahren praktiziert; das macht z.B. dann Sinn, wenn ansonsten die Vertretung sbM in großer Zahl alleine einer HSBV landesweit zufallen würde (z.B. mit weit über tausend sbM) und so die HSBV zwangsläufig lahmgelegt würde. Dass „Landesgesetzgebern“ diese Recht­set­zungs­befugnis zusteht, folgt unmittelbar aus BAG 07.04.2004, 7 ABR 35/03 – Gründe: B.I.1. Folglich insoweit daher keine „verfassungsrechtlichen“ BAG-Bedenken gemäß dessen Auslegung. Gruß Jada Wasi

Zum Thema Übergangsmandat für Dienststellen und Betriebe im ÖD vergl. auch Dr. Karpf, in: br 2 / 2017, Abschnitt 7, zu dem „Übergangsmandat der SBV“:
Dr. Karpf hat geschrieben:….… dass im öffentlichen Dienst bei Um­struk­tu­rie­rungen von Behörden Übergangslösungen nur vom für das PersVG zuständigen Gesetzgeber [oder] auf dem Verordnungsweg … geschaffen werden können.
Heidi Stuffer
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Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26

Ist SBV-Übergangsmandat kategorisch ausgeschlossen im öffentlichen Dienst?

Beitrag von Heidi Stuffer »

BMAS hat geschrieben:Für Arbeitgeber, die nicht unter den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fallen, also insbesondere im öffentlichen Dienst, kommt es nicht zu einem Übergangsmandat der Schwerbehindertenvertretung.
[BT-Drs. 18/9522, Seite 315, zu § 94 SGB IX]

Hallo zusammen,

das erstaunt, ist irreführend und vor allem viel zu pauschal laut Rechtsprechung und bewährter langjähriger Praxis im Bereich des Personalvertretungsrechts der Länder. So zu Recht auch insoweit BIH-Wahlbroschüre, Seite 50/51. Bei Organisationsentscheidungen der Bundesländer oder z.B. Kommunen kommts gerade nicht darauf an, ob das SGB IX ein SBV-Übergangsmandat regelt oder nicht. Siehe dazu auch diese erhellende Diskussion 2019 (wohl BPersVG?), nämlich dazu, wie es gerade nicht laufen sollte …

Die Länder haben zum Teil das Problem erkannt und bei der Umstrukturierung von Behörden auch Übergangsmandate für die SBV vorgesehen. Zwei „Musterbeispiele“ gibt es etwa in Baden-Württemberg – zum Beispiel im Landesgesetz zur Umsetzung der Polizeistrukturreform in Art. 4 PolRG 2013, und in dem Art. 2 § 4 PolSG 2019 (Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn 118). Aber zB auch in Bayern (Art. 27a BayPVG ab 01.08.2005 mit VO-Ermächtigung für alle Staatsministerien und für die SBV entsprechend PR-Übergangsmandat) u.v.a. Bundesländer auch.

Wie sehen das denn die mitlesenden Wahlexperten, wonach es lt. BMAS generell „nicht zu einem Übergangsmandat“ der SBV im ÖD komme? Wer hatte damit Praxiserfahrungen zB. im öffentlichen Dienst oder im Kirchendienst und berichtet?

Beste Grüße
Heidi Stuffer
jada.wasi
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Ist SBV-Übergangsmandat kategorisch ausgeschlossen im öffentlichen Dienst?

Beitrag von jada.wasi »

Heidi Stuffer hat geschrieben: Sonntag 14. September 2025, 00:27 …….. Bei Organisationsentscheidungen der Bundesländer oder z.B. Kommunen kommts gerade nicht darauf an, ob das SGB IX ein SBV-Übergangsmandat regelt oder nicht.
Stimme Heidi Stuffer voll zu. Auch der Bund hat 2021 unter Horst Seehofer endlich nachgezogen nach Jahrzehnten der Untätigkeit – nämlich in dem novellierten § 29 BPersVG n.F. entsprechend dem EU-Recht. Das bewirkt „gleichermaßen“ auch ein „entsprechendes“ SBV-Übergangsmandat bei den Bundesbehörden. Das folgt aus BAG, 07.04.2004 – 7 ABR 35/03 – Gründe B. I. 1. Rn. 17 und 18. Vor allem aber folgt aus Rn. 18 (am Ende), wonach die Länder befugt sind, ein SBV-Übergangsmandat selbst zu regeln per Landesrecht.

Anzunehmen ist, dass dem BMAS beim BTHG-Entwurf der fundamentale sowie in Rn. 17/ 18 „versteckte“ Rechtssatz schlicht entgangen war, und zwar wohl deshalb, weil dieser Siebte Senat keinen Orientierungssatz dazu gebildet hatte, obwohl eigentlich klar geboten, weil „juristisches Neuland“ Gruß Jada Wasi
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