Auch in BIH-Wahlbroschüre 2022, Seite 50 (unten), wird davon ausgegangen, dass beispw. per Landesgesetz ein Übergangsmandat für PR geregelt werden könne, welches entsprechend für die SBV gelte. Folglich wird insoweit also keine Regelung für eine SBV im SGB IX als Bundesgesetz benötigt. Dem ist hinzuzufügen, dass daneben jedoch auch spezielle auf die SBV zugeschnittene Rechtsnormen eines Landes für ein SBV-Übergangsmandat in Frage kommen - wie teils seit Jahren praktiziert; das macht z.B. dann Sinn, wenn ansonsten die Vertretung sbM in großer Zahl alleine einer HSBV landesweit zufallen würde (z.B. mit weit über tausend sbM) und so die HSBV zwangsläufig lahmgelegt würde. Dass „Landesgesetzgebern“ diese Rechtsetzungsbefugnis zusteht, folgt unmittelbar aus BAG 07.04.2004, 7 ABR 35/03 – Gründe: B.I.1. Folglich insoweit daher keine „verfassungsrechtlichen“ BAG-Bedenken gemäß dessen Auslegung. Gruß Jada WasiBIH 2022 hat geschrieben:Das Amt der SBV besteht in der Übergangszeit bis zur Neuwahl nur dann weiter fort, wenn es auch für die Personalvertretung gesetzliche Übergangsregelungen gibt. Diese können zB in den Landespersonalvertretungsgesetzen oder in dem Gesetz enthalten sein, das die Neustrukturierung der Dienststellen regelt ……….
[BIH-Wahlbroschüre, 3.3 Übergangsmandat]
Zum Thema Übergangsmandat für Dienststellen und Betriebe im ÖD vergl. auch Dr. Karpf, in: br 2 / 2017, Abschnitt 7, zu dem „Übergangsmandat der SBV“:
Dr. Karpf hat geschrieben:….… dass im öffentlichen Dienst bei Umstrukturierungen von Behörden Übergangslösungen nur vom für das PersVG zuständigen Gesetzgeber [oder] auf dem Verordnungsweg … geschaffen werden können.