§ 44 Absatz 1 Satz 2 BetrVG
„wie Arbeitszeit zu vergüten“
Heidi Stuffer hat geschrieben: ↑Samstag 28. Juni 2025, 19:06
In BIH-Wahlbroschüre habe ich zu diesen Konstellationen bei Urlaub nichts gefunden
Ich leider auch nicht, aber auch nichts zur AU oder zu sonstigen ruhenden Arbeitsverhältnissen in Betrieben
Berechtigte Frage, da ja auch
Formular lückenhaft, weil Hinweise zum § 44 Absatz 1 Satz 2 BetrVG m.E. fehlen
In Betrieben ist die Teilnahme an Wahlversammlung „wie Arbeitszeit“ zu vergüten. Dies folgt m. E. aus
BAG-Urteil, 05.05.1987, 1 AZR 292/85, und
Fachbeitrag, 16.07.2018 „sinngemäß“ – daher auch bei Beurlaubung am Wahltag
(Tautphäus, VP des LAG Thüringen a.D.,
HaKo-BetrVG, §
_44, Rn. 1/15, zum Erholungs- oder Erziehungsurlaub bei
_Betriebs- sowie Wahlversammlung in Rn. 1). Daher zumindest in „
Betrieben“ m.E. Vergütungsanspruch wg Verweis in
§ 44 BetrVG auf Wahlversammlungen nach
§ 14a BetrVG. Also klarer Wahlrechtsbezug der Vergütungsregelung auch für BR-/SBV-Wahlversammlungen.
(Krämer in FKS-SGB IX, 4. Auflage 2018, § 178 Rn. 55; ebenso: Wiegand / Hohmann, SchwbVWO, § 1 Rn. 33). Darauf, ob dieser Urlaub ohne Vergütung und ob die AU mit
_Krankengeld oder ausgesteuert, kommt es da ganz offensichtlich nicht an.
Bei
Behörden sind ggf entsprechende Regelungen in Landespersonalvertretungsgesetzen
„zu beachten“ – sofern
_und soweit solche jeweils existieren sollten lt. Fachanwalt Christian
Wäldele aus Offenburg, Ba-Wü.
Zum Erholungsurlaub bei Personalversammlungen in
Bundesbehörden und zum wesentlich. Unterschied zu Betriebsversammlungen in der
Privatwirtschaft vergl. Achim
_Stapf zu
§ 60 BPersVG, auf haufe.de
Heidi Stuffer hat geschrieben: ↑Samstag 28. Juni 2025, 19:06
Was gilt da bei einem Urlaub ohne Bezüge?
Das gilt jedenfalls bei Betrieben gleichermaßen egal ob Urlaub nun mit oder ohne Vergütung nach § 44 BetrVG ausweislich
Bundesarbeitsgericht 1989 seit Ewigkeiten
Das Teilnahmerecht folgt aus
BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 574/88 - „sinngemäß“ für Betriebe. Vergl auch Christian Wäldele auf
haufe.de zum Teilnahmerecht in Betrieben entsprechend – mit
Rechtsvergleich zum BPersVG zur Rechtsfrage der Vergütung. Die Kommentarliteratur zu
§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX verschweigt sich da bisher, soweit ersichtlich. Wer kennt evtl. weitere Quellen bzw. hat
_Überblick zu den 16 Personalvertretungsgesetzen der
_Länder insoweit?
Das wäre dann so, soweit es aktuell für Behörden bspw. Formulierung gäbe wie im Gesetzesentwurf zu § 44 Abs. 1 Satz 2 LPVG RLP –
LT-Drs. 10/42 vom 16.06.1983, S. 23:
„Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen, einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten, ist den Beschäftigten wie Arbeitszeit zu vergüten.“
Zur Frage, ob Wahlversammlung Arbeitszeit sei, vgl. die recht kontroverse
Diskussion 2014 zu
§ 44 BetrVG: Die Wahlversammlung ist natürlich nie Arbeitszeit, weil u. a. Hausrecht der Wahlleitung, weil kein
Weisungsrecht des Arbeitgebers, weil
§ 3 - 5 ArbZG nicht gilt und weil keine Produktion, sondern vielmehr weisungsfreie Wahl sowie natürl. keine arbeitsvertragliche Teilnahmepflicht. Daher weder Arbeitszeit noch
„Arbeitsleistung“. So auch BAG: Vergütung der Zeit der Teilnahme an Wahlversammlung in
_Betrieben erfolgt daher „wie Arbeitszeit“, ohne selbst Arbeitszeit zu sein. Gruß Jada Wasi