Gesamtbetriebsvereinbarung Inklusion

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lavender_hoverfly
Beiträge: 1
Registriert: Freitag 13. Juni 2025, 09:28

Gesamtbetriebsvereinbarung Inklusion

Beitrag von lavender_hoverfly »

Liebe Forumsmitglieder und Experten, wir (SBV und BR) haben gemeinsam einen Entwurf für eine GBV Inklusion erarbeitet, die wir nun mit dem Arbeitgeber diskutieren. Wir haben einige Punkte eingearbeitet, die der Arbeitgeber schon im ersten Gespräch als nicht machbar aus seiner Sicht definiert hat. Ein Punkt ist zum Beispiel, dass wir für die KollegInnen mit Gleichstellung ebenfalls einen Zusatzurlaub vorgeschlagen haben (anteilig zum Zusatzurlaub für Schwerbehinderte). Aus Sicht der Geschäftsführungen sind zusätzliche Freistellungen nicht möglich. Ich hätte für den nächsten Verhandlungstag gerne einige gute Argumente, warum es für das Unternehmen sinnvoll ist, das zu tun.
Ein weiterer Punkt ist, dass die erste Vertrauensperson auch freigestellt wird, wenn die Zahl der KollegInnen mit Behinderung unter 100 liegt. Wir sind der Meinung, dass die Arbeit, die geleistet wird und die auch durch das SGB IX definiert wird. Auch hier ist das Entgegenkommen gering, wird aber nicht vollkommen abgelehnt - man will aber klare Grenzen setzen. Auch hier wäre das Schwarm Wissen hilfreich. :)
matthias.günther
Beiträge: 297
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

Re: Gesamtbetriebsvereinbarung Inklusion

Beitrag von matthias.günther »

Hallo,

zur Freistellung der Vertrauensperson auch bei weniger als 100 sbM könnte die bisherige Dokumentation des zeitlichen Aufwands als High-Power-Argument dienen.

Was den Zusatzurlaub für Gleichgestellte betrifft, Argumentation z. B. auf der Intention des Gesetzgebers für den Zusatzurlaub für sbM aufbauen.

Der Zusatzurlaub soll ein pauschaler Ausgleich für behinderungsbedingte Mehrbelastungen bei der Arbeit sein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Behinderung zu einem erhöhten Erholungsaufwand führt. Der wird ab GdB 50 eben pauschal "unterstellt" - daher sinnvoll, für Gleichgestellte mit weniger als 5 Tagen zusätzlichem Erholungsaufwand in die Verhandlung zu gehen. Dies im Sinne eines umfassenden Verständnisses der Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben. Der Zusatzurlaub ist eine geeignete Maßnahme, um Benachteiligungen wegen der Behinderung entgegenzuwirken - und der Schutzzweck von § 164 Abs. 2 SGB IX gilt auch für Gleichgestellte.

VG aus dem Integrationsamt
annette.rosenberg
Beiträge: 134
Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36

Re: Gesamtbetriebsvereinbarung Inklusion

Beitrag von annette.rosenberg »

Hallo zusammen,

zum Thema Zusatzurlaub, gemäß Landesurlaubsrecht einzelner Länder wie Baden-Württemberg für öD siehe vergleichsweise § 23 AzUVO BW sowie z.B. auch hier. Ferner § 13 HUrlVO für Hessen.

Viele Grüße
Annette
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