Kosten der Wahlversammlung bei Teilnahme wahlberechtigter beurlaubter sbM?

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Heidi Stuffer
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Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26

Kosten der Wahlversammlung bei Teilnahme wahlberechtigter beurlaubter sbM?

Beitrag von Heidi Stuffer »

Hallo zusammen,
BIH hat geschrieben:Den Arbeitsausfall und ggf. Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an dieser Versammlung entstehen, muss gemäß § 177 Abs. 6 SGB IX i.V.m. § 20 Absatz 3 BetrVG (bzw. Personal­vertretungsrecht) der Arbeitgeber tragen.
Im BIH-Musterformular „Einladung zur Wahlversammlung“ steht zwar im letzten Satz, dass bei einem „Arbeitsausfall“ des wahlberechtigten sbM der Arbeitgeber die Kosten für Teilnahme an der Versammlung trägt.

Was gilt aber, wenn ein sich in Urlaub befindlicher sbM an der Wahlversammlung teilnehmen möchte, dafür also seinen genehmigten Jahresurlaub unterbrechen will? Dann gibt es ja kein „Arbeitszeitversäumnis“. Werden denn dann nicht diese Zeiten der Teilnahme an der Versammlung gutgeschrieben? Was gilt da bei einem Urlaub ohne Bezüge? Wer kennt sich damit aus und hat Erfahrung in Betrieben oder in Behörden? In der BIH-Wahlbroschüre 2022 habe ich leider zu diesen Konstellationen bei Urlaub nichts gefunden. Danke!

Beste Grüße
Heidi Stuffer
jada.wasi
Beiträge: 482
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Kosten der Wahlversammlung bei Teilnahme wahlberechtigter sbM während Beurlaubung?

Beitrag von jada.wasi »

Heidi Stuffer hat geschrieben: Samstag 28. Juni 2025, 19:06 In BIH-Wahlbroschüre habe ich zu diesen Konstellationen bei Urlaub nichts gefunden
Berechtigte Frage, da ja auch Formular lückenhaft, weil Hinweise zum § 44 Absatz 1 Satz 2 BetrVG m.E. fehlen
In Betrieben ist die Teilnahme an Wahlversammlung „wie Arbeitszeit“ zu vergüten. Dies folgt m. E. aus BAG-Urteil, 05.05.1987, 1 AZR 292/85, und Fachbeitrag, 16.07.2018 „sinngemäß“ – daher auch bei Beurlaubung am Wahltag (Tautphäus, VP des LAG Thüringen a.D., HaKo-BetrVG, §_44, Rn. 1/15, zum Erholungs- oder Erziehungsurlaub bei_Betriebs- sowie Wahlversammlung in Rn. 1). Daher zumindest in „Betrieben“ m.E. Vergütungsanspruch wg Verweis in § 44 BetrVG auf Wahlversammlungen nach § 14a BetrVG, also klarer Wahlrechtsbezug der Ver­gü­tungsregelung auch für BR/SBV-Wahlversammlungen.

Bei Behörden sind ggf entsprechende Regelungen in Landespersonalvertretungsgesetzen „zu beachten“ – sofern_und soweit solche jeweils existieren sollten lt. Fachanwalt Christian Wäldele aus Offenburg.
Zum Erholungsurlaub bei Personalversammlungen in Bundesbehörden und zum wesentlichen Unterschied zu Betriebsversammlungen in der Privatwirtschaft vergl. Achim_Stapf zu § 60 BPersVG, auf haufe.de; folglich insoweit klare „Benachteiligung“ der Beschäftigten in Bundesbehörden ggü. Beschäftigten in Betrieben.

Heidi Stuffer hat geschrieben: Samstag 28. Juni 2025, 19:06 Was gilt da bei einem Urlaub ohne Bezüge?
Das gilt jedenfalls bei Betrieben gleichermaßen egal ob Urlaub nun mit oder ohne Vergütung nach § 44 BetrVG ausweislich Bundesarbeitsgericht 1989 seit Ewigkeiten
Das Teilnahmerecht folgt aus BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 574/88 - „sinngemäß“ für Betriebe. Vergl auch Christian Wäldele auf haufe.de zum Teilnahmerecht in Betrieben entsprechend – mit Rechtsvergleich zum BPersVG zur Rechtsfrage der Vergütung. Die Kommentarliteratur zu § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX verschweigt sich da bisher, soweit ersichtlich. Wer kennt evtl. weitere Quellen bzw. hat_Überblick zu den 16 Personalvertretungsgesetzen der_Länder insoweit?

Zur Frage, ob Wahlversammlung Arbeitszeit sei, vgl. die recht kontroverse Diskussion 2014 zu § 44 BetrVG: Die Wahlversammlung ist natürlich nie Arbeitszeit, weil u. a. Hausrecht der Wahlleitung, weil kein Weisungsrecht des Arbeitgebers, weil § 3 - 5 ArbZG nicht gilt und weil keine Produktion, sondern vielmehr weisungsfreie Wahl. Also weder Arbeitszeit noch Arbeitsleistung Gruß Jada Wasi
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