Heidi Stuffer hat geschrieben: ↑Samstag 28. Juni 2025, 19:06
In BIH-Wahlbroschüre habe ich zu diesen Konstellationen bei Urlaub nichts gefunden
Berechtigte Frage, da ja auch
Formular lückenhaft, weil Hinweise zum § 44 Absatz 1 Satz 2 BetrVG m.E. fehlen
In Betrieben ist die Teilnahme an Wahlversammlung „wie Arbeitszeit“ zu vergüten. Dies folgt m. E. aus
BAG-Urteil, 05.05.1987, 1 AZR 292/85, und
Fachbeitrag, 16.07.2018 „sinngemäß“ – daher auch bei Beurlaubung am Wahltag (Tautphäus, VP des LAG Thüringen a.D.,
HaKo-BetrVG, §
_44, Rn. 1/15, zum Erholungs- oder Erziehungsurlaub bei
_Betriebs- sowie Wahlversammlung in Rn. 1). Daher zumindest in „
Betrieben“ m.E. Vergütungsanspruch wg Verweis in
§ 44 BetrVG auf Wahlversammlungen nach
§ 14a BetrVG, also klarer Wahlrechtsbezug der Vergütungsregelung auch für BR/SBV-Wahlversammlungen.
Bei
Behörden sind ggf entsprechende Regelungen in Landespersonalvertretungsgesetzen
„zu beachten“ – sofern
_und soweit solche jeweils existieren sollten lt. Fachanwalt Christian Wäldele aus Offenburg.
Zum Erholungsurlaub bei Personalversammlungen in
Bundesbehörden und zum wesentlichen Unterschied zu Betriebsversammlungen in der
Privatwirtschaft vergl. Achim
_Stapf zu
§ 60 BPersVG, auf haufe.de; folglich insoweit klare „Benachteiligung“ der Beschäftigten in Bundesbehörden ggü. Beschäftigten in Betrieben.
Heidi Stuffer hat geschrieben: ↑Samstag 28. Juni 2025, 19:06
Was gilt da bei einem Urlaub ohne Bezüge?
Das gilt jedenfalls bei Betrieben gleichermaßen egal ob Urlaub nun mit oder ohne Vergütung nach § 44 BetrVG ausweislich
Bundesarbeitsgericht 1989 seit Ewigkeiten
Das Teilnahmerecht folgt aus
BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 574/88 - „sinngemäß“ für Betriebe. Vergl auch Christian Wäldele auf
haufe.de zum Teilnahmerecht in Betrieben entsprechend – mit
Rechtsvergleich zum BPersVG zur Rechtsfrage der Vergütung. Die Kommentarliteratur zu
§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX verschweigt sich da bisher, soweit ersichtlich. Wer kennt evtl. weitere Quellen bzw. hat
_Überblick zu den 16 Personalvertretungsgesetzen der
_Länder insoweit?
Zur Frage, ob Wahlversammlung Arbeitszeit sei, vgl. die recht kontroverse
Diskussion 2014 zu
§ 44 BetrVG: Die Wahlversammlung ist natürlich nie Arbeitszeit, weil u. a. Hausrecht der Wahlleitung, weil kein
Weisungsrecht des Arbeitgebers, weil
§ 3 - 5 ArbZG nicht gilt und weil keine Produktion, sondern vielmehr weisungsfreie Wahl. Also weder Arbeitszeit noch
Arbeitsleistung Gruß Jada Wasi