wer DARF den MA zum BEM-Erstgespräch begleiten?

jada.wasi
Beiträge: 507
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

BIH-Fachlexikon zur SBV-Zuständigkeit

Beitrag von jada.wasi »

Viel zu weit hergeholt.

BIH-Lexikon hat geschrieben:Die SBV ist die gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten (§§ 177–180 SGB IX).
Fazit: Finger weg von eigenmächtiger Ausdehnung der gesetzlich. Zuständigkeit - da jedenfalls bei Vorsatz ggf Arbeitszeitbetrug. Dafür gibts BR/PR, evt Sozialarbeiter sowie z.B. IFD (§ 192 Abs. 4 SGB IX) und BEM. Siehe ausführlich dazu auch die kontroverse Diskussion zum Thema „von Behinderung bedroht“ exemplarisch in dem ifb-Forum 2025 zu „geballtem FachUnwissen“. Soweit einzelne Schulungsträger in den Seminaren das genaue Gegenteil verbreiten sollten - so wäre dem energisch zu widersprechen, da von Gesetzes wegen völlig haltlos, da rechtlich nicht mal ansatzweise begründbar und weil das viel zu weitgehend – wie ja schon fundiert vor über zwölf Jahren gepostet zum SGB IX a.F. Daran hat sich seither nichts geändert: Darüber ohne jede Rechtsgrundlage zu „fabulieren“ ist mir daher unbegreiflich laut BAG 2020.
Nichts anderes folgt aus dem Teilhabestärkungsgesetz 2021. Danach wurde in § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX das Recht der betroffenen Personen auf Hinzuziehung einer Person ihres Vertrauens eingeführt beim BEM. Dieses ist kein Recht der SBV, sondern der betroffenen Personen.

Folgende Behauptungen, wie teils auf SBV-Webseiten zu finden, entsprechen daher nicht der Rechtslage, da viel zu global, folglich grundfalsch: „Die SBV ist nicht nur allein für schwerbehinderte Beschäftigte zuständig, sondern auch für von Behinderung Bedrohte, Langzeiterkrankte und dauerhaft gesundheitlich Beeinträchtigte“. Denn die SBV ist kein all­ge­meiner betrieblicher Sozialdienst (vgl. bspw. Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn.18, zu der Frage der Abgrenzung). Gruß Jada Wasi

Ausnahmen:
Falls in einzelnen Ländern was anders geregelt sein sollte, etwa für Landesdienst in Niedersachsen (1.2 SchwbRl) und in NRW (Abschnitt 2.3 Satz 3 der NRW-„Richtlinie SGB IX“) für lfd. Feststellungs- und Gleichstellungsverfahren, so ist danach zu verfahren (über das SGB IX hinausgehend) im jeweiligen Staatsdienst, bspw. für NRW wie folgt:
NRW-Richtlinie SGB IX hat geschrieben:2.3 Bis zur Entscheidung über den Antrag sind sie unter Vorbehalt als schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen zu behandeln.
Ob diese zwei Richtlinien gesetzeskonform sind, erscheint zumindest doppelt fraglich, nämlich hinsichtlich BAG vom 22.01.2020 - 7 ABR 18/18, Rn. 49, und insoweit fehlender Ermächtigung (§ 166 SGB IX, § 165 Satz 5 SGB IX) – ab Antragstellung Beschäftigte fiktiv als sbM zu behandeln.
annette.rosenberg
Beiträge: 143
Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36

Gesetzliche Aufgaben der SBV

Beitrag von annette.rosenberg »

Die SBV hat sich tunlichst auf ihre „gesetzlichen Aufgaben“ zu konzentrieren – wie schon weiter oben ganz zutreffend klargestellt – entgegen Verdi. Vergl. dazu bspw. auch LAG München, 05.12.2024, 3 TaBV 56/24, unter rkr Aufhebung des offensichtlichen Fehlbeschlusses der Vorinstanz. Wer dieser haltlosen Verdi-Meinung folgt, der riskiert demnach arbeitsrechtliche Maßnahmen.

Viele Grüße
Annette
Antworten