Fazit: Finger weg von eigenmächtiger Ausdehnung der gesetzlich. Zuständigkeit - da jedenfalls bei Vorsatz ggf Arbeitszeitbetrug. Dafür gibts BR/PR, evt Sozialarbeiter sowie z.B. IFD (§ 192 Abs. 4 SGB IX) und BEM. Siehe ausführlich dazu auch die kontroverse Diskussion zum Thema „von Behinderung bedroht“ exemplarisch in dem ifb-Forum 2025 zu „geballtem FachUnwissen“. Soweit einzelne Schulungsträger in den Seminaren das genaue Gegenteil verbreiten sollten - so wäre dem energisch zu widersprechen, da von Gesetzes wegen völlig haltlos, da rechtlich nicht mal ansatzweise begründbar und weil das viel zu weitgehend – wie ja schon fundiert vor über zwölf Jahren gepostet zum SGB IX a.F. Daran hat sich seither nichts geändert: Darüber ohne jede Rechtsgrundlage zu „fabulieren“ ist mir daher unbegreiflich laut BAG 2020.BIH-Lexikon hat geschrieben:Die SBV ist die gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten (§§ 177–180 SGB IX).
Nichts anderes folgt aus dem Teilhabestärkungsgesetz 2021. Danach wurde in § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX das Recht der betroffenen Personen auf Hinzuziehung einer Person ihres Vertrauens eingeführt beim BEM. Dieses ist kein Recht der SBV, sondern der betroffenen Personen.
Folgende Behauptungen, wie teils auf SBV-Webseiten zu finden, entsprechen daher nicht der Rechtslage, da viel zu global, folglich grundfalsch: „Die SBV ist nicht nur allein für schwerbehinderte Beschäftigte zuständig, sondern auch für von Behinderung Bedrohte, Langzeiterkrankte und dauerhaft gesundheitlich Beeinträchtigte“. Denn die SBV ist kein allgemeiner betrieblicher Sozialdienst (vgl. bspw. Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn.18, zu der Frage der Abgrenzung). Gruß Jada Wasi
Ausnahmen:
Falls in einzelnen Ländern was anders geregelt sein sollte, etwa für Landesdienst in Niedersachsen (1.2 SchwbRl) und in NRW (Abschnitt 2.3 Satz 3 der NRW-„Richtlinie SGB IX“) für lfd. Feststellungs- und Gleichstellungsverfahren, so ist danach zu verfahren (über das SGB IX hinausgehend) im jeweiligen Staatsdienst, bspw. für NRW wie folgt:
NRW-Richtlinie SGB IX hat geschrieben:2.3 Bis zur Entscheidung über den Antrag sind sie unter Vorbehalt als schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen zu behandeln.