Liebe Experten,
da ich derzeit den aktuellen Fall hier habe und im Netz nicht fündig werde:
Theoretisches Beispiel:
Die VP hat einen regulären 9 Std Arbeitstag. Während dieses Arbeitstages muss die VP im Rahmen der Interessenvertretung zu einem Termin außer Haus. Der Termin überschreitet keine Dauer von 8 Std, der Termin findet im Kreis aber nicht der gleichen Stadt statt. Fahrtzeit vom Dienstort zum Termin ca. 20 min./1 Strecke.
Muss die VP dafür eine Dienstreiseanzeige machen oder die Buchung "DG" (Dienstgang) vornehmen. Ist die VP bei Buchung DG ohne eine Reiseanzeige versichert, sollte etwas passieren?
Sollte die VP über den Arbeitstag während der regulären Dienstzeit mehrere Außentermine haben (Bsp. 3 Termine à 30-60 min, nicht am Stück), muss die VP dann für jeden einzelnen Termin eine Reiseanzeige machen?
Es handelt sich hier um eine SchwbV im öffentlichen Dienst.
Besten Dank im Voraus für die Hilfe <3
Dienstreise oder Dienstgang bei kurzen Terminen außer Haus
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Re: Dienstreise oder Dienstgang bei kurzen Terminen außer Haus
Liebe Barbara,Barbara_SBV hat geschrieben: ↑Freitag 6. Juni 2025, 06:57 Muss die VP dafür eine Dienstreiseanzeige machen oder Buchung "DG" (Dienstgang)?
da ich davon (so wie Sie) keine nähere Kenntnis habe, so würde ich mich evtl. an der PR-Praxis orientieren und dort nach Erfahrungswerten von PR-Mitgliedern fragen. Soweit mit solchen „Reisen“ irgendwelche Kosten verbunden sein sollten, so ist für ÖD auf § 179 Abs. 8 Satz 1 HS 2 SGB IX hinzuweisen, der da lautet: „…. für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend“. Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Personalrates (§ 179 Abs. 3 Satz 1 SGB IX)
Rein begrifflich ist das aber m.W. weder „Dienstreise“ noch „Dienstgang“, weil kein Dienst, sondern SBV-Amtstätigkeit. Solche Reisen sind von VP anzuzeigen. Begrifflicher Unfug kommt allerdings vom Bundesverwaltungsamt, das die SBV unter der Überschrift „Reisen von Schwerbehindertenbeauftragten“ platziert, welche aber bekanntlich „Inklusionsbeauftragte“ heißen wg. Artikel 1 BTHG 2016. Das ist wirr sowie doppelt daneben, was das BVA schreibt: Wie kann da eine Bundesbehörde weltweit nur so „dummes Zeug“ verbreiten auf ihrer offiziellen amtlichen Website – schon seit Jahren? Dort fehlt offenbar noch elementarstes Basiswissen! Gruß Jada Wasi
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Re: Dienstreise oder Dienstgang bei kurzen Terminen außer Haus
Danke für die kluge Erklärung! Der Punkt mit der begrifflichen Verwirrung beim BVA und die gesetzlichen Hinweise waren wirklich aufschlussreich.jada.wasi hat geschrieben: ↑Freitag 6. Juni 2025, 17:00Liebe Barbara,Barbara_SBV hat geschrieben: ↑Freitag 6. Juni 2025, 06:57 Muss die VP dafür eine Dienstreiseanzeige machen oder Buchung "DG" (Dienstgang)?
da ich davon (so wie Sie) keine nähere Kenntnis habe, so würde ich mich evtl. an der PR-Praxis orientieren und dort nach Erfahrungswerten von PR-Mitgliedern fragen. Soweit mit solchen „Reisen“ irgendwelche Kosten verbunden sein sollten, so ist für ÖD auf § 179 Abs. 8 Satz 1 HS 2 SGB IX hinzuweisen, der da lautet: „…. für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend“. Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Personalrates (§ 179 Abs. 3 Satz 1 SGB IX)
Rein begrifflich ist das aber m.W. weder „Dienstreise“ noch „Dienstgang“, weil kein Dienst, sondern SBV-Amtstätigkeit. Solche Reisen sind von VP anzuzeigen. Begrifflicher Unfug kommt allerdings vom Bundesverwaltungsamt, das die SBV unter der Überschrift „Reisen von Schwerbehindertenbeauftragten“ platziert, welche aber bekanntlich „Inklusionsbeauftragte“ heißen wg. Artikel 1 BTHG 2016. Das ist wirr sowie doppelt daneben, was das BVA schreibt: Wie kann da eine Bundesbehörde weltweit nur so „dummes Zeug“ verbreiten auf ihrer offiziellen amtlichen Website – schon seit Jahren? Dort fehlt offenbar noch elementarstes Basiswissen! Gruß Jada Wasi