Hallo,
unsere Personalabteilung möchte zukünftig Ausschreibungen so formulieren:
"Stellenbezeichnung"
"Arbeitsumfeld"
"Aufgaben und Tätigkeiten"
"Voraussetzungen"
"Unser Angebot"
"Hinweise"
Unter Hinweisen soll dann z. B. sowas stehen, dass aus rechtlichen Gründen Bewerber, die schon mal bei uns gearbeitet haben, nicht berücksichtigt werden können, da es sich um eine sachrgundlose Befristung handelt.
Nun muss sich ein AG im ÖD und somit wir an dem Anzeigentext bzgl. der Vorausstzungen messen lassen.
Die Hinweise sind aber nun aber keine Voraussetzungen.
Was nun, wenn sich ein schwerbehinderter Bewerber, der offensichtlich nicht ungeeignet ist, bewirbt, die fachlichen Voraussetzungen alle erfüllt, muss der dann auch eingeladen werden, wenn er bei uns schon mal gearbeitet hat?
Danke Euch.
VG
Wo beginnen und enden Voraussetzungen in Stellenausschreibungen?
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Re: Wo beginnen und enden Voraussetzungen in Stellenausschreibungen?
Hallo,
die Gliederung, die Du da beschreibst, ist ziemlich unerheblich.
Entscheidend ist, was der Arbeitgeber als zwingend notwendig erachtet und so auch in der Ausschreibung formuliert.
Damit sind die Voraussetzungen des § 165 SGB IX nicht gegeben.
die Gliederung, die Du da beschreibst, ist ziemlich unerheblich.
Entscheidend ist, was der Arbeitgeber als zwingend notwendig erachtet und so auch in der Ausschreibung formuliert.
Das ist wie geschrieben so pauschal nicht richtig. Es kommt sehr wohl auf die konkrete Formulierung an.Die Hinweise sind aber nun aber keine Voraussetzungen.
Aus meiner Sicht ist die Absicht des AG, einen sachgrundlosen befristeten Arbeitsvertrag abschließen zu können, ein zwingendes Merkmal, wenn es für alle Bewerber*innen gilt. Ein*e Bewerber*in, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat ein zwingendes Eignungskriterium nicht erfüllt.Was nun, wenn sich ein schwerbehinderter Bewerber, der offensichtlich nicht ungeeignet ist, bewirbt, die fachlichen Voraussetzungen alle erfüllt, muss der dann auch eingeladen werden, wenn er bei uns schon mal gearbeitet hat?
Damit sind die Voraussetzungen des § 165 SGB IX nicht gegeben.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Wo beginnen und enden Voraussetzungen in Stellenausschreibungen?
Hallo,albarracin hat geschrieben: ↑Mittwoch 11. Juni 2025, 17:22 Hallo,
die Gliederung, die Du da beschreibst, ist ziemlich unerheblich.
Entscheidend ist, was der Arbeitgeber als zwingend notwendig erachtet und so auch in der Ausschreibung formuliert.
Das ist wie geschrieben so pauschal nicht richtig. Es kommt sehr wohl auf die konkrete Formulierung an.Die Hinweise sind aber nun aber keine Voraussetzungen.
Aus meiner Sicht ist die Absicht des AG, einen sachgrundlosen befristeten Arbeitsvertrag abschließen zu können, ein zwingendes Merkmal, wenn es für alle Bewerber*innen gilt. Ein*e Bewerber*in, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat ein zwingendes Eignungskriterium nicht erfüllt.Was nun, wenn sich ein schwerbehinderter Bewerber, der offensichtlich nicht ungeeignet ist, bewirbt, die fachlichen Voraussetzungen alle erfüllt, muss der dann auch eingeladen werden, wenn er bei uns schon mal gearbeitet hat?
Damit sind die Voraussetzungen des § 165 SGB IX nicht gegeben.
danke Dir.
Dann ist ja gut sozusagen.
Gibt es eigentlich Kommentierungen, aus denen hervorgeht, dass eine bereits vorhandene Beschäftigung für eine (weitere) sachgrundlose Beschäftigung unschädlich ist?
VG
Re: Wo beginnen und enden Voraussetzungen in Stellenausschreibungen?
Wurde doch schon mehrfach erschöpfend hier beantwortet und belegt, zuletzt im April – sowie ausführlichst in diesem Thread an die zwei Fragesteller rueffel & kocki. Seither hat sich nichts an der Rechtslage geändert.
Es mag atypische Ausnahmen geben, welche unschädlich sind sowie einer erneuten sachgrundlosen Befristung nicht entgegenstehen. Dieses ist aber nicht die Regel. Das sind allenfalls atypische Einzelfälle nach verfassungskonformer Auslegung lt. BVerfG zu § 14 TzBfG. Gruß Jada Wasi
Pressemitteilung Nr. 47/2018
Zum Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung: BAG-Auslegung darf „klar erkennbaren Willen“ des Gesetzgebers nicht übergehen ausweislich BVerfG. Demnach ist diese apodiktische Behauptung falsch sowie verfassungswidrig!
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Re: Wo beginnen und enden Voraussetzungen in Stellenausschreibungen?
Hallo Kocki,
klipp und klar auch nochmal für Dich:
klipp und klar auch nochmal für Dich:
Die gibt es nicht, weil die Rechtslage - wie auch von Jada wasi verlinkt - eindeutig ist. Eine Vorbeschäftigung ist immer schädlich für eine weitere sachgrundlose Befristung.Gibt es eigentlich Kommentierungen, aus denen hervorgeht, dass eine bereits vorhandene Beschäftigung für eine (weitere) sachgrundlose Beschäftigung unschädlich ist?
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Kettenverträge bleiben verboten
Neue Urteile zur Vorbeschäftigung;
erneute sachgrundlose Befristung?
Kläger verurteilt
• LAG BB 11.09.2020, 2 Sa 747/20
• BAG, 21.01.2021 - 7 AZN 979/20
• BAG, 15.12.2021 - 7 AZR 530/20
• BAG, 25.07.2024 – 8 AZR 24/24
Beklagte verurteilt
• LAG BW 11.03.2020 - 4 Sa 44/19
• BAG, 16.09.2020 – 7 AZR 552/19
Gemäß BVerfG, 06.06.2018 – 1 BvL 7/14 – Rn. 63, kann das Verbot der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages insbesondere unzumutbar sein, „wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist“. Damit ist die frühere verfassungswidrige Rechtspr. des Siebten Senats des BAG unter seinem damaligen Vorsitzenden Richter Linsenmaier komplett „obsolet“ – wonach Vorbeschäftigungen nach drei Jahren insoweit generell unbeachtlich seien: Damit wurde der Fehlbeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30.04.2014 - 7 AZN 119/14 - „gegenstandslos“ – so das BVerfG. „Kettenverträge“ bleiben also verboten!
erneute sachgrundlose Befristung?
Kläger verurteilt
• LAG BB 11.09.2020, 2 Sa 747/20
• BAG, 21.01.2021 - 7 AZN 979/20
• BAG, 15.12.2021 - 7 AZR 530/20
• BAG, 25.07.2024 – 8 AZR 24/24
Beklagte verurteilt
• LAG BW 11.03.2020 - 4 Sa 44/19
• BAG, 16.09.2020 – 7 AZR 552/19
Gemäß BVerfG, 06.06.2018 – 1 BvL 7/14 – Rn. 63, kann das Verbot der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages insbesondere unzumutbar sein, „wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist“. Damit ist die frühere verfassungswidrige Rechtspr. des Siebten Senats des BAG unter seinem damaligen Vorsitzenden Richter Linsenmaier komplett „obsolet“ – wonach Vorbeschäftigungen nach drei Jahren insoweit generell unbeachtlich seien: Damit wurde der Fehlbeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30.04.2014 - 7 AZN 119/14 - „gegenstandslos“ – so das BVerfG. „Kettenverträge“ bleiben also verboten!