Meldepflicht an den ehemaligen Arbeitgeber

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Heekerens
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Registriert: Freitag 18. Oktober 2024, 09:37

Meldepflicht an den ehemaligen Arbeitgeber

Beitrag von Heekerens »

Hallo liebe "Vertretungs-Kolleginnen und -Kollegen",

ich habe eine Frage hinsichtlich einer neuen Kollegin von uns.
Die Kollegin hat zum 1. März 2025 bei uns angefangen und war vorher bei einer anderen Kommune.

Bei dieser Kommune hatte sie in den letzten Jahren Nachteilsausgleiche (Sonderurlaub, geringe Stundenzahl, usw.) aufgrund einer Schwerbehinderung mit einem GDB von 60.
Im letzten Jahr erhielt sie den Bescheid, dass ihr GDB auf 40 reduziert wird. Dagegen legte sie Widerspruch ein, welcher nun leider abgelehnt wurde und ihr die Schwerbehinderung rückwirkend, also zum Datum des ersten Bescheides, entzogen wird. Den Klageweg möchte Sie nicht gehen, sodass die Entscheidung nun feststeht.

Weiß nun jemand von Euch, ob Sie dies dem ehemaligen Arbeitgeber melden muss und dann zu befürchten hat, dass Sie Regressforderungen für dann zu viel genutzte Urlaubstage bzw. zu geringe Wochenstunden erwarten muss.

Für Eure Meinungen bedanke ich mich im Voraus.

Viele Grüße und Dank
Daniel Heekerens
albarracin
Beiträge: 188
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Meldepflicht an den ehemaligen Arbeitgeber

Beitrag von albarracin »

Hallo,

eine Neufeststellung des GdB zu Lasten des Betroffenen darf gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
grundsätzlich nur "mit Wirkung für die Zukunft" erfolgen.

Eine rückwirkende Aufhebung ist nur unter den in der Praxis recht engen Bedingungen des Satz 2 erfolgen.
&tschüß
Wolfgang
annette.rosenberg
Beiträge: 130
Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36

Re: Meldepflicht an den ehemaligen Arbeitgeber

Beitrag von annette.rosenberg »

Heekerens hat geschrieben: Mittwoch 21. Mai 2025, 13:42 … die Schwerbehinderung rückwirkend zum Datum des ersten Bescheides entzogen wird
Hallo Daniel,

die Lösung dürfte hier § 199 Abs. 1 SGB IX sein. Da nicht unanfechtbar, so galt diese neue Kollegin wohl auch noch während des Wider­spruchs­ver­fah­rens als schwerbehindert zuzüglich ggf. Nachwirkungsfrist. Zu dieser - gesetzlichen - „Auslauffrist“ vergleiche zum Beisp. auch bei Haufe, Rz. 5.
Auf das bloße Datum des Ausgangsbescheids abzustellen erscheint mir schon deswegen unsinnig, weil ja zu diesem Zeitpunkt (noch) ohne jede Außenwirkung.

NB: Mit welchen Tatsachen und Feststellungen wurde denn begründet, dass der Status „rückwirkend entzogen“ werde?

Viele Grüße
Annette
Heekerens
Beiträge: 5
Registriert: Freitag 18. Oktober 2024, 09:37

Re: Meldepflicht an den ehemaligen Arbeitgeber

Beitrag von Heekerens »

Guten Morgen und vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Dann werde ich mir mal den §48 SGB X und § 199 SGB IX angucken.

@Anette: Die Begründung für die Rückwirkung kommt durch einen langen Verfahrensweg. Der eigentliche Bescheid sagte aus, dass ab dem Datum des Bescheides der GdB verringert ist. Dabei wurde aber fehlerhafter GdB mit 30 anstatt 40 benannt, was dann über Wochen korrigiert wurde. Dazu kam ein langes Widerspruchverfahren. Nun, nachdem der Widerspruch abgelehnt wurde, wird wieder auf das erstgenannte Datum verwiesen, was jetzt aber über ein Jahr in der Vergangenheit liegt.

Vielen Dank und allen ein schönes Wochenende
Daniel Heekerens
annette.rosenberg
Beiträge: 130
Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36

Meldepflicht an den ehemaligen Arbeitgeber?

Beitrag von annette.rosenberg »

Das scheint mir offenbar ein Standardfall zu sein: Der Ausgangsbescheid wurde im Widerspruchsverfahren bestätigt und ist damit gültig. Ändert aber nichts an der gesetzlichen „Nachlauffrist“ sowie der Anwendung des § 199 Absatz 1 SGB IX, wie schon geschrieben. Diese „Auslauffrist“ gilt aber auch zugunsten der Arbeitgeber bezüglich Ausgleichsabgabe sowie z. B. Zusatzurlaub, anders BFH, 22.09.1989, III R 167/86, zur Steuer.

Viele Grüße
Annette
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