Aushändigung BEM Akte

Antworten
Oekonom
Beiträge: 1
Registriert: Donnerstag 8. Mai 2025, 10:20

Aushändigung BEM Akte

Beitrag von Oekonom »

Hallo zusammen,

habe ich als Arbeitnehmer das Recht auf die Aushändigung meiner BEM Akte nachdem das BEM von der internen Durchführung auf einen externen Dienstleister gewechselt hat?
Sprich hat mein Arbeitgeber das Recht, meine BEM Akte über das interne BEM nach dessen Beendigung bei sich aufzubewahren?
Wenn ja, habe ich das Recht mir die Akte zu kopieren?

Hintergrund ist, dass meine SBV und ich vermuten, dass der Prozess nicht korrekt durchgeführt wurde, und das möchten wir natürlich schwarz auf weiß haben, insbesondere im Hinblick auf eine eventuelle krankheitsbedingte Kündigung in der Zukunft.

Würde mich über eine Antwort freuen

Liebe Grüße
Mario Rönisch
Beiträge: 1
Registriert: Dienstag 19. November 2024, 10:24

Re: Aushändigung BEM Akte

Beitrag von Mario Rönisch »

Guten Tag,

grundsätzlich habe ich als Betroffener das Recht, Auskunft über die von mir im Rahmen des BEM-Verfahren erhobenen Daten zu erhalten und auch Einsicht in die BEM-Akte zu nehmen. Ebenso besteht das Recht auf Veränderung bzw. Löschung von Daten. Eine Kopie der Akte zu erhalten, sollte kein Problem sein.

Bei einem Wechsel innerhalb des laufenden BEM-Verfahren, würde man mit Ihrer Zustimmung sicherlich die Akte an den externen Dienstleister übergeben.

Nach Abschluss des BEM-Verfahrens sollte die Akte nach einer gewissen Zeit (in der Regel 2 bis max.3 Jahre) entweder datenschutzgerecht entsorgt bzw. vernichtet oder an den Betroffenen übergeben werden.

Idealerweise gibt es bei Ihrem Arbeitgeber bereits eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung zum BEM, wo u.a. auch genau diese Punkte geregelt sein sollten.

Einige weitere Erläuterungen zu der Thematik finden Sie auch hier: https://www.haufe.de/id/beitrag/bem-pra ... 10467.html

Freundliche Grüße
Mario Rönisch
jada.wasi
Beiträge: 467
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Wie lange wird BEM Akte aufbewahrt?

Beitrag von jada.wasi »

Rechtsänderung durch EU-Recht 2018:
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)


Der Ansicht v. Mario Rönisch ist grds. zuzustimmen: Zu diesem Thema siehe jedoch auch diese mehrjährige und m.E. recht fundierte Diskussion von 2015 bis 2025 zu der Rechtsänderung 2018 mit EuGH-Urt. 2024. Die generelle Archivierung der BEM-Akte von drei Jahren erscheint mir demnach allerdings nicht akzeptabel, da regelmäßig weit überzogen laut EU-DSGV 2018. Dieser Zeitraum von drei Jahren ist frei erfunden, von wem auch immer, und daher reine Willkür - ohne Rechtsgrundlage: Das mag vor 2018 anders gewesen sein - nicht mehr jedoch seit 25.05.2018 ausweislich Art. 99 EU-DSGVO, wonach DSGVO ab dem 25.05.2018 gilt. Vgl. dazu EuGH vom 19.12.2024, C-65/2 und nachfolgend BAG, 08.05.2025 – 8 AZR 209/21 – das beide Fehlurteile der Voinstanzen in Baden-Württemberg teilweise abänderte bzw. aufhob. Soweit es aber um die Betriebsvereinbarung ging, so hat das BAG diese Frage offengelassen, da sich der Kläger in der Revision darauf nicht_mehr berief. Das BAG hat also nicht geprüft, ob die Betriebsvereinbarung im Einzelnen so ausgestaltet, dass Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt wurden oder nicht laut heutiger PM (am Ende).

Ersetzt BEM-BV Einwilligung?
Soweit teils im Web behauptet wird, dass bis „drei Jahre“ archiviert werden dürfe, wenn in Betriebsvereinbarung so festgelegt - so wäre eine solche generelle und pauschale Praxis daher m.E klar EU-widrig und regelhaft unzulässig entgegen Dipl.-Ing. Andrea Lange. Für eine solche Frist v. genau drei Jahren gibts keinerlei Anhaltspunkte weder im Unionsrecht noch im nationalen Recht. Abzulehnen daher insoweit auch „Überlegungen“ vom „Datenschutz-Zentrum“ SH zu dieser vorgeblichen Aufbewahrungsdauer „von drei Jahren“, weil viel zu pauschal und weil viel zu weitgehend, jedenfalls wenn „über den Kopf BEM-Berechtigter hinweg“ ohne deren ausdrückliche gesonderte „Einwilligung“: Eine bloße Betriebsvereinbarung kann eine solche individuelle datenschutzrechtliche Einwilligung nie­mals ersetzen laut DSGVO. Im Übrigen - muss - darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann und zwar vor dieser Einwilligung. Gruß Jada Wasi

Orientierungshilfen
BfDI
BayLfD
IHK Ratgeber
Antworten