Hallo Frau Mayer,magdalena.mayer hat geschrieben:Darf der Arbeitgeber die Wiedereingliederung einfach ablehnen?
nein, der Arbeitgeber darf eine fachärztlich verordnete Stufenweise Wiedereingliederung im Betrieb nicht nach Belieben ablehnen.
Der Arbeitnehmer hat vielmehr nach neuerer Rechtsprechung regelmäßig Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung egal, ob schwerbehindert, behindert, oder nichtbehindert (ebenso Düwell in LPK-SGB IX, § 84 Rn. 54 m.w. Nachweisen). Ein Anspruch besteht jedenfalls insoweit, als ein ordnungsgemäßer ärztlicher Wiedereingliederungsplan vorliegt und dem Arbeitgeber zumutbar. Arbeitgeber haben ansonsten u.U. im Verweigerungsfalle mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen nach folgendem wegweisenden Urteil wegen "unzureichender Durchführung" des BEM.
Leitsatz: "Zu den gebotenen Maßnahmen des Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX gehört auch die Durchführung einer ärztlich empfohlenen stufenweisen Wiedereingliederung. Die frühere Auffassung, dem Arbeitgeber stehe die Entscheidung hierüber frei, ist nach Einführung des § 84 SGB IX überholt. Im Weigerungsfall kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gemäß § 280 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 84 Abs. 2 SGB IX in Betracht."
LAG Hamm vom 04.07.2011, 8 Sa 726/11
NB: Ein solcher Plan ist nur schwer von Hausärzten aufstellbar, weil diesen die betrieblichen und sozialmedizinischen Kenntnisse oft fehlen. Sinnvoll wäre es, wenn alle Beschäftigten eine Kopie ihrer Gefährdungsbeurteilung hätten und diese ihren Ärzten vorlegen könnten. Trotz der Dokumentationspflicht des § 6 ArbSchG erscheint dies in Deutschland allerdings noch futuristisch zu sein (Prof. Kohte, WSI-Mitteilungen 7/2010, Seite 376/377).
Viele Grüße
Albin Göbel