Liebe BIH-Autoren,matthias.günther hat geschrieben: ↑Donnerstag 29. Dezember 2022, 09:29 Seitens der BIH wurde jedenfalls kein "hybrides" Wahlverfahren kommuniziert ...
die Seite 2 und Seite 6 der FAQ kann man aber auch durchaus anders verstehen. Daher sollte die BIH m.E. insoweit umtexten, präzisieren sowie klarstellen, um Missverständnisse für Laien auszuschließen zu einer digitalen Wahlversammlung, z.B. das: „Wenn Sie eine hybride Wahlversammlung durchführen möchten ..… Wahlversammlung kann hybrid durchgeführt werden“
Mit derartigen Formulierungen wird der völlig falsche Eindruck erweckt, als wäre hybrid generell zulässig.

Vergl. dazu aber diese Diskussion und auch hier und herrschende Meinung, wonach bei Wahlen derartige „Hybridveranstaltungen“ - gerade nicht - möglich sind gemäß_Wahlordnung. Diese „zusätzliche“ Option der Teilnahme mag es zwar u.U. für BR-Sitzungen gemäß § 30 Absatz 3 BetrVG geben unter bestimmten engen Voraussetzungen - aber eben mitnichten für die Wahlversammlung lt. klarer Rechtslage. Das mag zuweilen bedauert werden, ist aber rechtlich verbindlich für die Wahlpraxis u.a. nach Dr. Karpf und Dr. Sachadae und darf_nicht „zurechtgebogen“ werden: Soweit wie hier der_Verordnungsgeber abschließend entschieden hat, steht_den Einladenden keine eigene – und besonders keine_davon abweichende Entscheidung mehr zu: Sie dürfen_nicht Verordnungsgeber „spielen“ und einzelne Paragraphen nicht nach ihren Belieben anwenden und enfach beliebig erweitern.

Auch dieser Rechtsvergleich zu BetrVG zeigt deutlich, dass_hier keine solche Hybridveranstaltung gewollt ist. Darüber, ob online oder hybrid, entscheidet nicht „die die_Wahl initiierende Person“ - entgegen FAQ Seite 6. Denn_der Verordnungsgeber hat hybrid als Wahlform ausgeschlossen (nie zugelassen!). Demnach besteht dringender Korrekturbedarf auf Seite 2 und 6 - weil ja der_Wahlordnung fremd (§ 20 Abs. 5 SchwbVWO).
Diese Frage auf Seite 6 FAQ, ob „online oder hybrid“, die irritiert etwas und führt eigentl. in falsche Richtung: Denn diese suggeriert, als gäbe es hybrid, als wäre es mögl. zu kombinieren – und als könnte zwischen online und hybrid ausgewählt werden: Nichts davon trifft zu laut SchwbVWO nach ganz h.M. Danach ist Kombination v. herkömmlicher Präsenz-Wahlveranstaltung mit digitaler Distanz-Wahlversammlung nicht möglich – auch nicht vom „Initiator“ bzw. Einladenden. Gruß Jada WasiBIH hat geschrieben:Kann ich als Wähler darauf bestehen, dass die Wahlversammlung online oder hybrid stattfindet?
(hybrid = die Kombination von herkömmlicher Präsenz-Wahlveranstaltung mit digitaler Distanz-Wahlversammlung)