Ausschließlich Briefwahl -> persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen?

albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Wann ist unmittelbar vor dem Abschluss einer SBV-Wahl??

Beitrag von albin.göbel »

NACHTRAG
zu Nr. 8 des B­IH-Ausschreibens

Unmittelbar vor Abschluss?
Vgl. ­ dazu LAG Hessen vom 24.09.2018, 16 TaBV 50/18, ­ wonach nicht schon (um 16:30 Uhr) ­ zwei Stunden vor Schließung des Wahllokals (18:30 Uhr) die Wahlbriefe (46 Briefwähler) spontan geöffnet werden dürfen und schon gar nicht ohne eine Be­kanntmachung­, so zu Recht LAG Hessen unter Aufhebung der Vorinstanz, anhängig BAG, Az 7 ABR 42/18. Beides ist auf SBV-Wahl übertragbar, egal ob Urnenwahl oder generelle Briefwahl; so Wiegand/Hohmann SchwbVWO § 12 Rn. 24 für SBV-Wahl zur verfrühten Öffnung.

Unfrankierte Freiumschläge?
Das LAG Hessen hat offen gelassen, ob der Wahlvorstand u.U. auch unfrankierte Wahlbriefe ausgeben dürfe (so das ArbG Frankfurt entgegen Wahlordnung, welche von "Freiumschlägen" spricht). Das halte ich mit der Fachliteratur jedenfalls immer dann für problematisch und an­fech­tungs­relevant, soweit nicht alle ausgegebenen Wahlbriefe zurückkommen, und die evtl. fehlenden Rückläufer­ einen Einfluss auf das oder auf die Wahlergebnisse ha­ben könnten, folglich höchst riskant für je­den Wahlvorstand bei engem Wahlergebnis! Davon ist dringend abzuraten!

Viele Grüße
Albin Göbel
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