Beschlussfähigkeit

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claudy

Beschlussfähigkeit

Beitrag von claudy »

Hallo Zusammen,

Situation:
Wenn ein Wahlvorstandsmitglied ausfällt und sein Ersatz einspringt. Alles OK.
Aber was ist, wenn der Ersatz auch noch ausfällt?

Hintergrund:
Wir haben ein förmliches Wahlverfahren und es kann sein, dass ein Mitglied eventuell ausfällt, während der Ersatz im Urlaub ist.

Bei der Auszählung können die Wahlhelfer, die wir bereits beschlossen haben, aushelfen.
Wie sieht es im Vorfeld bei einer Wahlvorstandssitzung aus?

Viele Grüße
Claudy
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Ersatzmitglied nachbestellen?

Beitrag von albin.göbel »

Claudy hat geschrieben:Aber was ist, wenn Ersatz auch noch ausfällt?
Hallo, die Vertrauensperson sollte weiteres Ersatzmitglied nachbestellen laut Prof. Dr. Kohte. Das darf ­­­­ sie, solange Vertrauensperson noch im Amt ist. Danach nicht mehr, da ansonsten diese SBV-Wahl klar angreifbar wäre. Spätere Ergänzung ginge allenfalls über § 1 Absatz 2 SchwbVWO. Zur Dauer der SBV-Bestellbefugnis vgl. Diskussion 2018 mit_zahlreichen Nachweisen aus weit über 50 Jahren.

:idea: Zur Nachbestellung vgl Diskussion hier (entgegen BIH-Bro­schü­re­­­­, Seite 57 Nr. 2 bzw. entgegen B­IH-Wahlkalender) sowie die Diskussion 2018 gemäß allgemeiner Ansicht im Fachschrifttum! Zum Ausschluss der analogen Anwendung von wahlrechtlichen bzw. wahlordnungsrechtlichen Normen zu BR/PR-Wahlen vgl. Diskussion aus 2016 (am Ende).
claudy hat geschrieben: Mittwoch 26. September 2018, 11:12 Bei der Auszählung können die Wahlhelfer, die wir bereits beschlossen haben, aushelfen.
Richtig, aber nur dann, soweit nicht der Vorsitzende und dessen Stellvertretung gleichzeitig verhindert sind. Denn ohne Vorsitz geht nichts laut Rechtsprechung (VG Köln, 17.12.1984, PVL 14/84)
claudy hat geschrieben: Mittwoch 26. September 2018, 11:12 Was gilt im Vorfeld bei Wahlvorstandssitzung?
Wenn Mitglied ausfällt und kein Ersatzmitglied verfügbar, kann Wahlvorstand aber auch mit nur zwei Mitgl. handeln und beschließen. Das geht aber nur, soweit Vorsitzender oder dessen Stellvertreter präsent, und die anwesenden Mitglieder jeweils einstimmig zustimmen (2:0). Eine Ja-Stimme und eine Enthaltung reicht aber nicht lt. Literatur (§ 2 Abs. 2 SchwbVWO), da immer Zwei-Drittel-Mehrheit der drei „Mitglieder“ benötigt wird – also mindestens zwei von.drei = Ja-Stimmen für gültigen Beschluss. Ebenso auch diese Diskussion 2018 im KomSem-Fachforum.

Viele Grüße
Albin Göbel
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