Nachweis der Prüfpflicht gem. SGB IX § 81

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Anonymous

Nachweis der Prüfpflicht gem. SGB IX § 81

Beitrag von Anonymous »

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei externen Stellenausschreibungen verlangte ich vom Arbeitgeber den Nachweis der Prüfpflicht wie folgt:

Gemäß den Vorgaben des SGB IX § 81, ist der Arbeitgeber nach Abs. 1 verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit der bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Hierzu nehmen sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 -)

Bitte legen Sie den Nachweis zeitnah der SchwbV unter Bezugnahme zur Stellen ID vor. Bei fehlendem Nachweis liegt ein Ablehnungsgrund gem. BetriebsVG vor.

Die Antwort des Arbeigebers:
..81 Absatz 1 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber, freie Arbeitsplätze der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Dieser Verpflichtung kommen wir als Arbeitgeber über eine automatische Schnittstelle unserer Jobbörse zur Arbeitsagentur nach. Dies erfolgt parallel mit der Ausschreibung in der internen Jobbörse. Von unserem Dienstleister haben wir uns noch mal versichern lassen, dass die Schnittstelle technisch einwandfrei funktioniert.

Die Bundesagentur für Arbeit schlägt den Arbeitgebern jedoch nicht proaktiv geeignete (und ggf. schwerbehinderte) Menschen vor, sondern macht die Stellen allen Arbeitssuchenden zugänglich und macht Vermittlungsvorschläge dahingehend, dass sie auf mögliche geeignete Arbeitssuchende zugeht und diese auf die offenen Stellen hinweist.

Arbeitssuchende ? auch Schwerbehinderte - müssen sich dann selber aktiv auf die Stellen bewerben ? dies geschieht in unserem Fall über die Jobbörse im Internet.

Bei Eintreffen von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen in der Jobbörse wird die zuständige Schwerbehindertenvertretung unverzüglich gemäß §93 SGB IX informiert.

Meine Fragen: reicht eine automatische Schnittstelle als Nachweis aus? Ist diese Darstellung des Arbeitgebers rechtlich gesehen ausreichend?

Freu mich über Feedback und möglichen Gegenargumenten.

Besten Dank bereits jetzt:-)

LG Christine



petra.wallmann

Nachweis der Prüfpflicht gem. SGB IX § 81

Beitrag von petra.wallmann »

Fraglich ist, ob der Arbeitgeber den Nachweis seiner Prüfpflicht nach § 81 Abs. 1 SGB IX damit erbringen kann, dass er eine automatische Schnittstelle seiner internen Jobbörse zur Seite der Arbeitsagentur eingerichtet hat, wenn die Arbeitsagentur im folgenden diese Stellen allen Arbeitssuchenden lediglich zugänglich macht und den Arbeitgebern nicht aktiv geeignete Menschen mit Behinderung vorschlägt.

Gem. § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können.
Wegen der Verschiedenheit der Behinderungen und der unterschiedlichen Anforderungen der Arbeitsplätze muss der Arbeitgeber den konkreten Arbeitsplatz im Einzelfall auf seine Eignung für Menschen mit Behinderung untersuchen ( BAG, Beschl. v. 10.11.1992 - 1 ABR 21/92 - AP Nr 100 zu § 99 BetrVG 1972; BAG, Beschl. v. 23.06.2010 - 7 ABR 3/09).
Mit der automatischen Einrichtung der Schnittstelle kann der Arbeitgeber aber gerade nicht beweisen, dass er den konkreten Arbeitsplatz im Einzelfall auf seine Eignung für Menschen mit Behinderung untersucht hat. Vielmehr muss er der Arbeitsagentur eine konkrete Stellenausschreibung mit der Erklärung zukommen lassen, der Arbeitsplatz sei für Menschen mit Behinderung geeignet. Nur so kann effektiv die Einstellung von Menschen mit Behinderung gefördert werden, wie es nach dieser Norm bezweckt ist.

Neben diesem Sinn und Zweck der Norm spricht auch der Wortlaut und die Systematik gegen die Erfüllung der Prüfpflicht mit der Einrichtung der automatischen Schnittstelle.
Gem. § 81 Abs. 1 S. 2 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen, damit diese dann (nach einer Überprüfung) gem. § 81 Abs. 1 S. 3 SGB IX den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vorschlägt.

Dass sich die Rolle der Agentur für Arbeit ? wie hier ? nicht im bloßen Zugänglichmachen der Ausschreibungen für alle Arbeitssuchenden erschöpfen kann, folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 S. 3 SGB IX, welcher von einem aktiven Vorschlagen spricht.

Zu diesem Ergebnis gelangt man auch im Wege der systematischen Auslegung der Norm. Sinn der Verpflichtung nach Satz 2 zur frühen Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit ist es, dass diese so früh wie möglich anhand der konkreten Stellenbeschreibung gezielt, also aktiv nach passenden Bewerbern mit Schwerbehinderung suchen kann (vgl. Beschl. des LAG Rheinland- Pfalz v. 10.09.2010, 6 TaBV 10/10). Einer solchen aktiven und effektiven Überprüfung durch die Agentur für Arbeit kann die Einrichtung der automatischen Schnittstelle durch den Arbeitgeber den Boden nicht bereiten. Die Prüfpflicht des Arbeitgebers, welche den ersten Schritt des Verfahrens nach § 81 Abs. 1 SGB IX darstellt, muss aber so weit reichen, dass das weitere Verfahren unter Beteiligung der Agentur für Arbeit und der Integrationsämter effektiv und sinnvoll fortlaufen kann. Die Prüfpflicht des Arbeitgebers eröffnet schließlich die Handlungsmöglichkeiten der Fachstellen.
Der Arbeitgeber kommt seiner Prüfpflicht auf diese Weise somit nicht nach, so dass er auch den Nachweis nicht erbringen kann.

Herzliche Grüße aus dem LWL-Integrationsamt Westfalen
Anonymous

Nachweis der Prüfpflicht gem. SGB IX § 81

Beitrag von Anonymous »

Komisch - das kommt mir sehr bekannt vor, Gleiche Problematik, selbe Antwort des AG´s und meine Ansicht deckt sich mit der Antwort der LWL.
Naja, zumindest tröstlich, dass ich nicht allein bin ;O)
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Online-Jobbörse 2019

Beitrag von albin.göbel »

Christine hat geschrieben:'§ 81 Abs. 1 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber, freie Arbeitsplätze der Bundesagentur für Arbeit zu mel­den. Dieser Verpflichtung kommen wir als Arbeitgeber über eine au­to­ma­ti­sche Schnittstelle unserer Job­börse zur Ar­beits­agen­tur nach.'
Mei­ne Fragen: reicht automatische Schnittstelle als Nachweis aus? Ist diese Darstellung des Ar­beit­ge­bers rechtlich gesehen aus­rei­chend?
Das LAG Berlin-Brandenburg hat sich mit dem Beschluss vom 12.12.2013, 26 TaBV 1164/13, II 2 c bb, und mit Beschluss vom 21.08.2014 - 10 TaBV 671/14 - mit diesen Rechtsfragen von grundsätzlicher Be­deu­tung zur ­ ­Online-Jobbörse aus­gie­big be­fasst ­ (dazu Prof. Düwell, LPK-SGB IX, § 165 Rn 4 am Ende, und Dau/Beyer § 187 Rn. 5), und nach Anhörung und Stel­lung­nah­me der ­ BA eine stichhaltige und gut be­grün­de­te Antwort ge­ge­ben wie folgt:

"Die Einstellung einer Stelle in die Online-Jobbörse der BA genügt den An­for­de­run­gen des § 81 Abs. 1 SGB IX [jetzt § 164 Abs. 1 SGB IX] nicht, solange damit nicht zugleich ein betreuter Vermittlungsauftrag auf den Weg gebracht wird."

Es geht in der Praxis darum, ­ Stel­len­aus­schrei­bun­gen in die Online-Jobbörse der BA (Ar­beit­ge­ber­service) hoch­zu­la­den, und dort in der Maske ➔"betreute Vermittlung" ­ (per Maus­klick)­ an­zu­kreu­zen, um ei­nen betreuten Ver­mitt­lungs­auf­trag aus­zu­lö­sen. Dieses sollte den ­ An­for­de­run­gen gemäß Recht­spre­chung und Literatur ge­nü­gen, da auf den § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX zu­ge­schnit­ten. Hat jemand (ak­tu­el­le) Erfahrung da­mit und berichtet, da von allg. Interesse?

Kontextlinks
• talentplus zur Jobbörse
• jurisPR-ArbR 24/2014 Anm. 3*)

Viele Grüße
Albin Göbel

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*) ­ "Auswirkungen für die Praxis: Ar­beit­ge­ber sind gut beraten, wenn sie bei der Aus­schrei­bung von Stellen § 81 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB IX (jetzt § 164 Abs. 1 SGB IX) befolgen. Dies ist hinsichtlich ihrer Kon­sul­tat­ions­pflicht durch das neue Online-Ver­fah­ren der Arbeitsagentur deutlich leich­ter geworden. Auch das Verfahren über das Online-Portal verlangt vom Arbeitgeber aber eine frühzeitige Kontaktaufnahme..."
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downunder
Beiträge: 62
Registriert: Sonntag 26. April 2015, 08:28

Re: Nachweis der Prüfpflicht gem. SGB IX § 81

Beitrag von downunder »

Hallo,

zur Entscheidung des LAG Brandenburg eine Frage:

Welche Möglichkeiten hat die Interessenvertretung die Einhaltung dieser Prüfpflicht zu überwachen? Gibt es hierzu entsprechende Hinweise?

Besten Dank
downunder
Beiträge: 62
Registriert: Sonntag 26. April 2015, 08:28

Re: Nachweis der Prüfpflicht gem. SGB IX § 81

Beitrag von downunder »

downunder hat geschrieben:Hallo,

zur Entscheidung des LAG Brandenburg eine Frage:

Welche Möglichkeiten hat die Interessenvertretung die Einhaltung dieser Prüfpflicht zu überwachen? Gibt es hierzu entsprechende Hinweise?

Besten Dank
Wie es scheint gibt es keine Möglichkeit oder wie ist das Schweigen zu deuten?
arcus
Beiträge: 78
Registriert: Freitag 7. November 2014, 15:26

Re: Nachweis der Prüfpflicht gem. SGB IX § 81

Beitrag von arcus »

Welchen Einfluss hat die Interessenvertretung?
Das würde mich auch brennend interessieren.
Vorstellbar wäre
1.Das zum Thema auf der Betriebsversammlung machen.
2.Auf der Schwerbehindertenversammlung zu thematisieren.
Im BR konsequent Neueinstellungen ablehnen. Funktioniert in der Regel nicht, da das den meisten Räten am Allerwertesten vorbeigeht und die Gewerkschaft (in diesem Fall IG Metall) die Schwerbehindertenvertretung nur insoweit interessiert, als dass der Posten der Schwerbehindertenvertretung mit einem Gewerkschaftsmitglied besetzt ist. Kompetenz, Engagement, Durchsetzungsfähigkeit spielen da, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle.
jada.wasi
Beiträge: 377
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Qualifizierter Vermittlungsauftrag online an BA

Beitrag von jada.wasi »

Hallo zusammen,

die Bundesagentur für Arbeit hat aufgrund des Urteils des BAG vom 25.11.2021, 8 AZR 313/20, die Eingabemaske*) zur Einstellung von Stel­len­ausschreibungen in die Jobbörse geändert. Eine ordnungsgemäße Einstellung von Stel­len­ausschreibungen in die Jobbörse bei der Bundesagentur für Arbeit liegt nur dann vor, wenn Rückfrage „Möchten Sie für dieses Stellenangebot den Vermittlungsauftrag für die Bun­desagentur für Arbeit erteilen?“ mit „Ok“ bestätigt wurde. (§ 164 Abs. 1 SGB IX). Besprechung Dr. Anja Katharina Euler in jurisPR-ArbR 18/2022 Anm. 2. Gruß Jada Wasi

BAG, 25.11.2021 – 8 AZR 313/20 – Rn. 37
[37] Eine ordnungsgemäße Meldung iSv. § 82 Satz 1 SGB IX a.F. bzw. § 165 Satz 1 SGB IX n.F. setzt die Erteilung eines Vermittlungsauftrags (vergl. auch Düwell in LPK-SGB IX 6. Aufl. § 165 Rn. 5 m.w.N.) an die nach § 104 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 187 Abs. 4 SGB IX n.F. bei der Agentur für Arbeit eingerichteten besonderen Stellen zur Durchführung der der Agentur für Arbeit zur Teilhabe behinderter und schwer­be­hinder­ter Menschen am Arbeitsleben gesetzlich über­tra­ge­nen Aufgaben unter Angabe der Daten, die für einen qualifizierten Vermittlungsvorschlag erforderlich sind, voraus (vgl. Düwell aaO § 164 Rn. 142 mwN). Denn nur durch den Vermittlungsauftrag wird bewirkt, dass die Agentur für Arbeit den Vorgaben des § 35 Abs. 1 SGB III entsprechend Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anbietet, die alle Tätigkeiten umfasst, die darauf gerichtet sind, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Be­grün­dung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.

*) Eingabemaske für Vermittlungsauftrag
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