§ 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds (SchwbVWO)

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P.H

§ 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds (SchwbVWO)

Beitrag von P.H »

Hallo zusammen,
ich habe zur Zeit mit fogender Situation zu tun:
Die Vertrauensperson hat keine Stellvertreter mehr und möchte nach § 21 Stellverteter nachwählen.
Es findet ein vereinfaches Wahlverfahren statt.
Einige wahlberechtigte Mitarbeiter sind länger arbeitsunfähig.
Wir würden diese Mitarbeiter gern per Post informieren.

Jetzt kommt der Arbeitgeber ins Spiel, da wir nicht über die Anschrift verfügen.
Der Arbeitgeber verweigert die Adressdaten.

Meine Frage:
Welche rechtliche Situation besteht, kann der Arbeitgeber sich auf Datenschutzgesetz (BDSG/LDSG) berufen, oder gibt es für Intressensvertretungen SBV/BR, andere Möglichkeiten.

Vielen Dank.

P.H
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: § 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds (SchwbVWO)

Beitrag von albin.göbel »

P.H. hat geschrieben:Der Arbeitgeber verweigert die Adressdaten. Kann der Arbeitgeber sich auf Datenschutz berufen?
M.E. kein Datenschutz, weil erforderlich, da diese sonst erfahrungsgemäß gar nicht mitwählen könnten mangels Kenntnis. Der Ausgang der Nachwahl könnte sonst von Zufälligkeiten abhängen, nämlich davon, ob der erkrankte Wahlberechtigte zufällig seinen Betrieb aufsucht während des Aushangs der Einladung am Schwarzen Brett (z.B. wegen Abgabe der Krankmeldung oder wg. eines BEM-Angebots).

:idea: a.A. aber BIH-WahlNavi, das Auskunftsrecht wohl grds. verneint für vereinfachte SBV-Wahlen nach BDSG; a.A. wohl auch FAQ-BIH für Wahlzwecke, wonach keine Anschriften. Beides erscheint mir überaus fragwürdig:

Verweigerung wäre aus meiner Sicht u.U. Wahl­be­hin­de­rung. Vgl z.B. sinngemäß den Beschluss des ArbG Bonn vom 21.01.2015, 4 BV 81/14, zur Schwerbe­hin­der­ten­ver­samm­lung mit vergleichbarer Interessenlage (die ja einer Wahlversammlung vorangehen kann), bzw. erst recht für die Wahlversammlung selbst, weil gerade länger erkrankte sbM ein i.d.R. gesteigertes Interesse an der SBV-Wahl und der Zusammensetzung der SBV haben (z.B. wegen BEM bzw. einer anstehenden Wiedereingliederung). Vgl. auch die Diskussion zur Auslandstätigkeit sowie zu den Leiharbeits­un­ter­neh­men – mit Rspr. LAG Stuttgart vom 28.11.2017, 9 TaBV 4/17. Hat dazu evt jemand andere Quellen dafür oder dagegen?

P.H. hat geschrieben:Gibt es für Interessenvertretungen SBV/BR andere Möglichkeiten?
TIPP: Es könnte auch der AG in die Pflicht genommen werden und den Versand der Einladung zu der Wahl­ver­samm­lung an die (nur ihm) bekannten Adressen er­le­di­gen. Dies könnte zur höheren Wahlbeteiligung und damit zu einer größeren Legitimation der Gewählten führen. Auch ein sb Zeitrentner mit ruhendem Arbeitsverhältnis darf mitwählen lt. der B­IH-Wahlbroschüre, Seite 16/30.

Service der Personalabteilung
Vgl. dazu auch die Diskussion von Ulrich Römer zu Langzeiterkrankten bzw. Mit­ar­bei­tern zum Beispiel im Mutterschutz mit Praxistipp.

Fahrtkosten-Erstattung
Siehe auch Diskussion zur Rechtsfrage der Fahrkosten-Erstattung sowie zur Vergütung bei Ruhendem ­Be­schäf­ti­gungs­ver­hältnissen in Betrieben.

Wahlordnung
(über den Tellerrand geschaut)
Vor allen ist das BMAS gefordert, endlich eine zeitgemäße SBV-Wahl­ordnung­ zu erlassen für die vereinfachten und förmlichen SBV-Wahlen. Das BMAS könnte sich zB an Baden-Württemberg orientieren, das aufgezeigt hat, wie (genial einfach) man solche "Probleme" professionell löst in § 9 Absatz 4 LPVGWO*) für PR-Wahl, für Beurlaubte und „sons­tige" ruhende Beschäftigungsverhältnisse. Das würde [1] zur Erhöhung der Wahlbeteiligung beitragen und [2] Zu­falls­er­geb­nisse eindämmen speziell bei ver­ein­fach­ten Wahlen mit wenigen Wahl­be­rech­tig­ten sowie engen Wahl­er­geb­nis­sen. Und bei förm­li­chen Wahlen hätten [3] diese die Chance, selbst Wahl­vor­schlä­ge einzureichen.

Viele Grüße
Albin Göbel

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*) § 9 Abs.4 Satz 1 LPVGWO Ba-Wü.
(4) Wahlberechtigten Beschäftigten, die für längere Dauer beurlaubt, abgeordnet, zugewiesen oder aus sonstigen Gründen nicht in der Dienststelle beschäftigt sind, soll der Wahlvorstand eine Abschrift des Wahlausschreibens übersenden ...

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P.H

AW: § 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds (SchwbVWO)

Beitrag von P.H »

Hallo Albin,

ich bin begeisert, habe von vielen Fachstellen sehr unterschiedlich Aussagen erhalten.

Vielen Dank

und beste Grüße

P.H
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