Teilnahme Recht Konstituierende Sitzung

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francescomatrone05

Teilnahme Recht Konstituierende Sitzung

Beitrag von francescomatrone05 »

Hallo Zusammen !!!!
Hat der Schwerbehinderten Vertreter eine Teilnahme Recht
zur Konstituierende Sitzung der BR
Ulrich.Römer
Beiträge: 621
Registriert: Mittwoch 29. September 2010, 12:51

AW: Teilnahme Recht Konstituierende Sitzung

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo,
ja klar, darüber gibts auch Urteile. Immer zitiert wird in diesem Zusammenhang ein Beschluss aus dem Jahr 2005 Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach (19. April 2005, AN 7 P 04.00739). Darin wurde festgestellt, dass der Ausschluss der Schwerbehindertenvertretung in der konstituierenden Sitzung des Personalrats rechtswidrig war. Gleiches gilt auch für private Arbeitgeber mit Betriebsrat, hier hat der BR-Vorsitzende die SBV einzuladen (§ 29 Abs. 2 BetrVG)
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
sandu

AW: Teilnahme Recht Konstituierende Sitzung

Beitrag von sandu »

Hallo,
kurze Ergänzung, die Einladung zur konstituierenden Sitzung wird nicht vom BR-Vorsitzenden (der wird hier erst gewählt) sondern vom Wahlvorstand durchgeführt. Deshalb sollte man sich als SBV an den Wahlvorstand wenden. Nicht immer ist dem Wahlvorstand bewußt, dass die SBV ein Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung hat.
SBVRWM

AW: Teilnahme Recht Konstituierende Sitzung

Beitrag von SBVRWM »

Hallo,
ich habe ein ähnliches Problem! Das beigefügte Urteil würde sich auf einen PR und nicht auf einen BR beziehen! Nach dem SGB IX gibt es aber für mich keinen Unterschied, oder?

Gruß
Frank
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Teilnahme Recht Konstituierende Sitzung

Beitrag von albin.göbel »

Frank hat geschrieben: Nach dem SGB IX gibt es aber für mich keinen Unterschied, oder?
Verwaltungsgericht Ansbach
JA – das ist absolut richtig, da gibt es keinen relevanten Unterschied: Denn der Beschluss des VG Ansbach vom 19.04.2005 - AN 7 P 04.00739, (rkr.) ist wg. vergleichbarer Interessenlage gleichermaßen auch auf die konstituierende Sitzung des Betriebsrats übertragbar. Der Vorsitzende des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl muss daher die SBV zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einladen. Das gilt auch für konstituierende Betriebsratssitzung lt. BetrVG § 29 (Bund-Digital, BetrVG, § 29 Rn 14); Prof. Düwell, HaKo-BetrVG, § 32 Rn. 47; Dr. Wolmerath,, in HaKo-BetrVG § 29 Rn. 7; Prof. Dr. Wedde in DKW BetrVG § 32 Rn. 4 und § 29 Rn.10.

Demnach ist auch der Wahlleiter nicht befugt, die SBV von der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats eigenmächtig auszuschließen. Das steht dem Wahlleiter nicht zu. So sieht das auch B­IH 2006 und DBB 9/2017 und hier. Ebenso auch B­IH-Fachlexikon, Stichwort SBV, Abschnitt Teilnah­me­recht: „Das Teilnahmerecht gilt nicht nur für Sitzungen, in denen Fragen behandelt werden sollen, die schwer­be­hin­der­te Menschen betreffen. Die Schwerbehindertenvertretung ist deshalb unter Mitteilung der Tagesordnung zu allen Sit­zun­gen einzuladen.“ Vergl. auch Altvater/Kröll, BPersVG, § 34 Rdnr. 4 sowie Diskussion von 2014 m.w.N. Ebenso Verdi zur konstituierenden Sitzung des Personalrats: „Teil­nah­me­be­rech­tigt an dieser Sitzung sind auch die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung...“ Ebenso Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG BW, § 34 Rn. 2. Ebenso auch Rothländer in von Roetteken/ Roth­länder, HPVG, § 37 Rn. 28: „Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um eine Sitzung im gesetzlichen Sinne handelt. Dazu gehört auch die sogen. „konstituierende Sitzung“ (§ 31 Abs. 1; Kröll in Altvater u.a. § 40 BPersVG Rn. 6d; Faber in Lorenzen u. a. § 40 BPersVG, Rn. 13; zum Sitzungsbegriff: Rn. 3; § 31 Rn. 16, 31 ff.)“ Das gilt unabhängig davon, ob in konstituierender Sitzung gewählt wird oder auch später bei evtl. Nachwahlen einzelner Mitglieder des Vorstandes des Personalrats. Ferner Birkenfeld/ Schröder/ Theis, PersVG LSA online, § 32 Rn. 2

Haufe Personal Office Platin
Ebenso Heise, in: Haufe, Die Schwerbehindertenvertretung: Rechtsstellung der Vertrauensperson, 4.3 Rechte gegenüber dem Betriebsrat: “Eingeschlossen ist auch das Recht, an der konstituierenden Sitzung von Betriebs- oder Personalrat teilzunehmen. Auch wenn auf dieser Sitzung nur der Vorsitzende gewählt wird, gibt es keine Gründe dafür, dass entgegen dem Wortlaut § 178 Absatz 4 Satz 1 SGB IX ein­schränkend auszulegen wäre.“

Beauftragter der Bundesregierung 2004
So sah das laut V­G Ans­bach, 19.04.2005, AN 7 P 04.00739, gleichfalls der angehörte Beauftragte der Bundesregierung:
„Auf ein beigefügtes Schreiben des Bundesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen und der Regierung von Mittelfranken - Integrationsamt -, die ebenfalls von einem Teilnahmerecht in der konstituierenden Sitzung ausgehen, wird Bezug genommen ... Außerdem habe auch der Bun­desbe­auf­tragte für die Belange behinderter Menschen mit Schreiben vom 19. April 2004 mitgeteilt, dass nach § 40 Abs. 1 BPersVG, § 95 Abs.4 SGB IX die Schwerbehin­der­ten­ver­tre­tung das Recht habe, an allen Sitzungen des Personal­rates teilzunehmen und dies auch die konstituierende Sit­zung umfasse.“

Landesrecht?
Die abweichende Fehlentscheidung des VGH Bayern vom 31.07.1996 - 17 P 96.1403, ist daher strikt abzulehnen laut h.M. und lt. Ansicht des Beauftragten der Bundesregierung sowie den Gesetzesmaterialien zu § 95 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. zum Schwerbehindertengesetz (SchwbG) im letzten Jahrhundert. Diese Einzelentscheidung aus den 90-er Jah­ren, die ausschließlich landesrechtlich statt bundesrechtlich argumentiert, ist schon deshalb im Ansatz verfehlt und als Fehlentscheidung abzulehnen. Eine an dem Wortlaut des BayPVG orientierte Auslegung ist auf bundesrechtliche Regelungen nicht übertragbar. Das gilt umso mehr, als eine „landesrechtliche Regelung – und sei es auch nur mittelbar im Wege einer Auslegung – nicht eine zwingende bun­des­recht­li­che Norm unterlaufen kann“ (vgl. sinngemäß auch Prof. Dr. Knittel, SGB IX professionell, § 95 Rn. 56a). Für eine teleologische Reduktion spricht kein sachlicher Grund: Weder ist eine Regelungslücke erkennbar, noch führt die Anwendung des klaren Wortlauts des geltenden Rechts zu Ergebnissen, die nicht vertretbar wären oder einer Intention des Bundesgesetzgebers zuwider laufen könnten.

Der VGH unterstellte, der bayerische Landesgesetzgeber habe für seine personalvertretungsrechtliche Einräumung des Stimmrechts eine das Teilnahmerecht einschränkende Regelungsabsicht verfolgt. Das erscheint mir eher als eine „Kaffeesatzleserei“. Selbst wenn der Landesgesetzgeber diese Absicht gehabt hätte, wäre sie für die Auslegung des Bundesgesetzes (damals SchwbG, danach SGB IX 2001) völlig irrelevant nach den gängigen Auslegungsmethoden. Eine Beschränkung des Teilnahme- und Beratungsrechts nur_auf solche Sitzungen, bei denen Angelegenheiten der sbM auf der Tagesordnung stehen, sieht das Gesetz nicht vor. Zwar wurden derartige Überlegungen mal im Zuge der Novellierung des Schwerbehindertengesetzes in den 80er Jahren erwogen. Diese wurden aber schon damals fal­len­gelassen aus wohl­erwogenen Gründen (Adlhoch, Be­hin­dertenrecht, br 2007, Seite 104)

Diesem steht jedoch nicht der Beschluss des ArbG Mainz, 12.02.2015, 3 BV 73/13 (nicht rkr.) entgegen. Denn anders als in Rheinland-Pfalz wird die Wahl des PR-Vorsitzenden bekanntlich in anderen Bundesländern wie Bay. (BayPVG) sowie in Bundesbehörden (BPersVG) eben nicht durch den Vorsitzenden des Wahlvorstands geleitet, sondern vielmehr von der Wahlleitung, die vom Personalrat selbst aus seiner Mitte bestimmt wird. Auch ist SBV natürlich (insoweit) nicht als_“Dritte“ anzusehen, wie vom ArbG Mainz unterstellt. In der Berufungsinstanz hat das LAG Rheinland-Pfalz nicht in der Sache entschieden, und dazu auch keinerlei Hinweise (obiter dictum) gegeben.

Viele Grüße
Albin Göbel
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