Die Fachliteratur auch nicht: Die SBV-Wahl muss demnach vielmehr "von neuem in allen Entwicklungsstadien" durchgeführt werden. Folglich dürfen Zugänge von sbM weder ignoriert noch ausgeblendet werden nach SBV-Wahlrecht (Hohmann in Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, Einleitung Rn. 66).dpolg-bayer hat geschrieben:Das Gesetz spricht hier ausdrücklich nicht von einer Wiederholung der Wahl.
Hat denn der Vorstand 2016 abweichend vom amtlichen BIH-Formular in Nr. 3 des Wahlausschreibens etwa irreführend geschrieben, dass nur solche sbM aktiv wahlberechtigt seien, die schon bei der letzten Regelwahl 2014 wahlberechtigt waren? Das wäre Fehlinformation bzw. Wählertäuschung. Wenn nein, wäre das ein widersprüchliches Verhalten des Vorstands – weil dann Durchführung im Widerspruch zum Ausschreiben. Beides = gleichermaßen grob rechtswidrig. Diese Diskriminierung muss kein sbM akzeptieren!dpolg-bayer hat geschrieben:Wahlvorstand spricht von "Wahlwiederholung".
Nach dem amtlichen BIH-Musterwahlausschreiben gilt generell auch für Zwischenwahlen wie hier nach Anfechtung:
„Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen...“
Viele Grüße
Albin Göbel