vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste

christawild

vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste

Beitrag von christawild »

Ich möchte kandidieren für die schwerbhindertenvertreterwahl. Wir haben vereinfachtes verfahren. Darf ich schon vor der Wahlversammlung die Wählerliste einsehen? Der derzeitige schwer behinderte Vertreter gibt mir keine Auskunft. Ich möchte vor der Wahl mit den wahlberechtigten Kontakt aufnehmen. Was kann ich unternehmen?
Ulrich.Römer
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AW: vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo christawild,
im vereinfachten Verfahren gibt es keine Wählerliste die ausgelegt wird. Hier bleibt also nur die persönliche Suche nach evtl. Wahlberechtigten. Amtierende SBV und auch der Arbeitgeber werden sich auf den Datenschutz berufen.
Ulrich Römer

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albin.göbel
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AW: Einsicht Wählerliste - Wahlwerbung per E-Mail?

Beitrag von albin.göbel »

christawild hat geschrieben:Der derzeitige schwer behinderte Vertreter gibt mir keine Auskunft. Ich möchte kandidieren...und vor der Wahl mit den Wahlberechtigten Kontakt aufnehmen. Was kann ich unternehmen?

Aus der neueren Rechtsprechung wird abgeleitet, dass es SBV-Wahlbewerbern ermöglicht werden muss, auch Wahlkampf per E-Mail zu betreiben. Diese Recht­spre­chung zu Werbe-E-Mails an betriebliche E-Mail-Adressen ist zwar nicht wörtlich, wohl aber sinngemäß auf SBV-Wahlen übertragbar. Bei demokratischen Wahlen mit gleichen Wettbewerbschancen wegen dem wahlrechtlich nach der Recht­spre­chung zu beachtenden ungeschriebenen wesentlichen Grundsatz der Chan­cen­gleich­heit der Bewerber muss folglich gewährleistet sein, dass sich diese den Wählern auch im Vorfeld der Wahl vorstellen können, etwa per E-Mail (vgl. BAG vom 20.01.2009, 1 AZR 515/08).

Wahlwerbung ist zulässig. Sie ist ebenso wie die SBV-Wahl selbst als "Bestandteil eines demokratischen Wahlverfahrens" geschützt. Die Chan­cen­gleich­heit gebiete, dass "jeder Wahlbewerber die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wäh­lerstimmen" haben soll (vergl. BAG vom 06.12.2000, 7 ABR 34/99 - Rn. 24/28). Eine bereits seit mehreren Wahlperioden praxisbewährte datenschutzkonforme Regelung ohne Wettbewerbsverzerrung, wie eine "Wahlwerbung per E-Mail" im Einzelnen konkret umgesetzt werden kann bei einfacher und förmlicher Wahl, kann als PDF-Datei heruntergeladen werden unter
www.agsv.bayern.de

Die Wahl - und damit auch die geschützte Wahlwerbung - wird durch § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX (Wahlschutz) in sinngemäßer Anwendung des § 20 BetrVG, des § 24 BPersVG oder LPersVG geschützt.

Das BVerwG hat es 2007 als erheblichen Wahlrechtsverstoß eines Wahlvorstands angesehen, weil dieser die Wahlwerbung einer Bewerberin blockiert hat. Dadurch habe er ihr die Möglichkeit genommen, ihren Beitrag in gleicher Weise wie alle übrigen Kandidierenden unter den Wahl­be­rech­tig­ten zu verbreiten. Hierin liege eine Verletzung des Grundsatzes der Gleich­be­hand­lung laut BVerwG.

Die Wahl­be­rech­tig­ten­ könnten "sinnvoll nicht über Kandidatinnen abstimmen, die sie nicht kennen". Soweit einer der bis­he­ri­ge Amts­in­ha­ber erneut kandidiere, folge das Recht auf Wahlwerbung für die Mit­be­wer­ber zudem aus dem Grundsatz der Chan­cen­gleich­heit, weil nur die bis­he­ri­ge Amts­in­ha­berin "durch ihre Arbeit Ge­le­gen­heit hatte, sich allen Wahl­be­rech­tig­ten be­kanntzumachen". Die Gleichbehandlung aller Kandidaten bei der Wahlwerbung sei zwingendes Recht (BVerwG, Urteil vom 27.06.2007, 6 A 1.06, II.6.e/f, Rn. 38-42).

Förmliche Wahl: Eine besonders krasse bzw. elementare Wahlgrundsätze der Chan­cen­gleich­heit, der Transparenz sowie der Neutralität des SBV-Wahlvorstands ignorierende grobe Fehlentscheidung ist die des ArbG Stuttgart vom 21.05.2003, 24 BV 255/02, die sogar den Wahl­be­rech­tig­ten bzw. den Wahlbewerbern den seit jeher verbürgten wahlrechtlichen Anspruch absprach, ungehindert Einsicht in die gesamte über 1.200 Personen umfassende Wählerliste zu nehmen, sondern lediglich einen äußerst beschränkten Einblick in einen vom Wahlvorstand eigenmächtig bestimmten kleinen Bruchteil im unteren Prozentbereich der Wählerliste zugestand. Eine solche im Er­geb­nis "parteiergreifende" Wahlkampfbe­schränkun­g ist reine Willkür und hat mit demokratischer Wahl selbst­verständ­lich nichts zu tun.

Entgegen dieser abwegigen Ansicht des ArbG Stuttgart ist es nicht hinnehmbar, dass nur die amtierenden Mandatsträger bzw. nur kandidierende Mitglieder des Wahlvorstands gegenüber Neubewerbern die Namen der Wahl­be­rech­tig­ten bzw. die umfänglichen (über 70 !!) Ergänzungen / Berichtigungen während der 6-wöchigen Auslegung der Wählerliste kennen und solche "Wissensvorsprünge" bei Wahlen "hinzunehmen" seien. Solche Privilegien für amtierende Amtsträger sind dem Wahlrecht fremd, da unterschiedliche Startbedingungen. Es ist das Recht von jedem Wahlbewerber zu wissen, von wem er Unterstützung bekommen kann.

Wenn ein von der SBV ein­ge­setz­ter "par­tei­licher" Vorstand es nicht mal zulässt, dass sich die Wahlbewerber wenigstens so viele Namen von Wahlberechtigten bei der Einsicht in die Wählerliste notieren, wie für einen gültigen Wahlvorschlag zwingend benötigt werden laut Wahlausschreiben, also das absolut unerlässliche Minimum potentieller Unterstützer, dann verletzt er damit m.E. das gesetzliche Neu­tra­litäts­ge­bot und damit grob seine Amtspflichten.

Das ist meines Erachtens im Ergebnis eine vom ArbG Stuttgart nicht erkannte plumpe, systematische und rechtsmissbräuchliche sowie durch nichts zu rechtfertigende gezielte willkürliche Wahlbehinderung von konkurrierenden Mitbewerbern mit vor­ge­scho­be­nem Datenschutz. Der Wahl­vor­stand hat hier ganz offensichtlich sein Amt objektiv missbraucht. Das ArbG Stuttgart hat hier kläglich versagt. Wie soll z.B. ein "neuer" Bewerber wie hier für sechzig Stützunterschriften werben, wenn ihm dieser Wahlvorstand - entgegen seinem eigenen SBV-Wahlausschreiben - eine ungehinderte Einsicht in die Wählerliste verwehrt und Notizen der Namen von Wahl­be­rech­tig­ten vereitelt, die dieser für einen gültigen Wahlvorschlag benötigt laut Wahlausschreiben und Wahlordnung?

Wie soll zweitens jemand, der nur eine beschränkte statt vollständige Einsicht erhält, sein Einspruchsrecht ausüben, ohne jemals die komplette Wählerliste gesehen zu haben? Abgesehen davon bedarf es ohnehin keiner Begründung für vollständi­ge statt beschränkter Einsicht nach der Wahlordnung entgegen ArbG Stuttgart.

Das ist zudem wi­dersprüchli­ches Verhalten des Vorstands. Bei einer derart be­schränk­ten Einsicht ist es Kandidaten unmöglich selbst nachzuprüfen, (1) wie viele Wahl­be­rech­tig­te in der Wählerliste stehen und folglich nicht mal möglich nachzurechnen, (2) ob die Zahl der Unterstützer für einen Wahlvorschlag vom Vorstand plausibel berechnet wurde. Denn im Wahl­aus­schrei­ben steht das nicht. Das ist wi­dersprüchli­ches Verhalten, also reine Willkür sowie Wahlbehinderung und Amtsmissbrauch, undemokratisch bzw. verfassungswidrig und natürlich völlig intransparent.

Das ist in aller Regel von vornherein unmöglich. Ich kenne jedenfalls niemand, der sich 60 Namen bei einem bloßen Einblick in die Liste der Wahl­be­rech­tig­ten einprägen und im Gedächtnis behalten könnte. Sich diese Namen alle zu merken ist jedenfalls regelmäßig unmöglich, von womöglich ganz wenigen Autisten mit evt. fotografischen Gedächtnis mal abgesehen. Und eine Schwerbehinderung oder gar eine Gleichstellung sieht man nun mal einem Beschäftigten regelmäßig nicht an. Die Namen von Wahl­be­rech­tig­ten sind folglich für eine Kandidatur erforderlich. Verdi weist zu Recht darauf hin, dass sich die Wahlbewerber aus der Wählerliste Namen notieren dürfen, um zum Beispiel bei den Wahl­be­rech­tig­ten im Vorfeld um Stützunterschriften werben oder um bei zweifelhafter Wahl­be­rech­tig­ung diese anschließend klären zu können wie folgt: Verdi »Notizen können... gemacht werden«

Vergleiche zu auszugsweisen Notizen rechtsvergleichend z.B. LArbG Hamburg, 07.08.1996, 4 TaBV 4/96, und BAG vom 15.06.1976, 1 ABR 116/74. Ein Bewerber benötigt die Namen von Wahl­be­rech­tig­ten, um sein passives Wahl­recht tatsächlich und nicht nur theoretisch auf dem Papier ausüben zu können. Er muss daher ent­ge­gen ArbG Stuttgart befugt sein, wenigstens "Teile davon abzuschreiben", um aus­rei­chend Stützunterschriften von sbM für einen gültigen Wahlvorschlag sammeln zu können. Das ist auch und vor allem eine Frage des zwar ungeschriebenen, aber wahlübergreifenden wesentlichen Wahl­rechtsgrundsatzes der Chan­cen­gleich­heit. Ein gesetzlicher Wahlgrundsatz kann ent­ge­gen ArbG Stuttgart natürlich niemals mit bloßen wahlordnungsrechtlichen und damit sach­frem­den Erwägun­gen ausgehebelt werden, da WO ohnehin unter dem Gesetz stehend. Der Wahlvorstand hat diesen Wahl­rechtsgrundsatz bei allen seinen Ent­schei­dun­gen zu beachten. "Nach ihm soll jeder Wahlbewerber die gleichen Mög­lich­kei­ten im Wahlkampf und im Wahlver­fah­ren und damit die gleiche Chance im Wett­be­werb um die Wählerstimmen haben.".(BAG vom 06.12.2000, Az.: 7 ABR 34/99 Rn. 29 für BR-Wahl).

Das LAG Stuttgart hat daher diese durch und durch undemokratische SBV-Wahl für unwirksam erklärt mit Beschluss vom 27.01.2004, 8 TaBV 4/03. Die Chan­cen­gleich­heit gehört zu den elementaren allg. wahlübergreifenden Grundsätzen einer demokratischen Wahl.

:?:Umfrage: Von allg. Interesse wäre, von betroffenen Wahlbewerbern hier im Forum zu erfahren, ob und wie dieses wegweisende Grundsatzurteil des BAG zur digitalen Werbung, mit der die groben Fehlurteile der Vorinstanzen aufgehoben wurden, andernorts umgesetzt wird, und welche Regelungsabreden bzw. Vorgaben es dazu in Betrieben / Dienststellen gibt.
Wer hatte ähnliche Probleme bei der Sammlung von Stützunterschriften und bei der Wahlwerbung? Wie wurden sie gelöst? Hat sich evtl. jemand damit bei Problemen an eine/m der Lan­des­be­auf­trag­ten für den Da­ten­schutz gewendet?

Dem Verbot der Wahlbehinderung oder sittenwidriger -beeinflussung steht das positive Recht von Bewerbern gegenüber, Wahlwerbung zu betreiben, um eine erfolgreiche Wahl zu sichern. Verhinderung der Wahlwerbung wäre ein Verstoß gegen das gesetzliche Behinderungsverbot (vgl. Prof. Dr. Peter Wedde, Wahlkampf in der Dienststelle zur PR-Wahl, ZfPR 1/2012, Seite 32-35).

Viele Grüße
Albin Göbel
data68

AW: vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste

Beitrag von data68 »

Guten Tag,

bei uns wurde dem Mitbewerber Einsicht in das Wählerverzeichnis gewährt, so dass er sich alle Wahlberechtigten notieren konnte. Mir persönlich wäre es lieber gewesen, der Wahlvorstand hätte die Wahlwerbung der Bewerber weiter geleitet. Jedenfalls hat der (bei der Wahl unterlegene) Mitbewerber nun nach der Wahl und nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses eine weitere E-Mail an alle Wahlberechtigten versandt und darin bemerkt, dass man sich auch weiterhin mit Fragen an ihn wenden könne...
christawild

AW: vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste

Beitrag von christawild »

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Die Rechtslage ist wohl eindeutig, trotzdem hatte ich kein Glück beim derzeitigen Schwerbehindertenbeauftragten. Er lehnt es ab, mir mitzuteilen, welche Mitarbeiter wahlberechtigt sind. Der Betrieb hat ca. 300 Mitarbeiter, davon aber nur 11 Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte, also kommt hier das vereinfachte Wahlverfahren zur Anwendung.. 9 davon sind mir bekannt, die restlichen 2 konnte ich leider nicht im Erfahrung bringen. Die Wahl findet am 19.11. statt. Vielleicht kann ich bis dahin die restlichen 2 Wahlberechtigten noch "finden".
Nochmals herzlichen Dank für die Informationen, die mir wirklich sehr geholfen haben. :D :D :D
Ulrich.Römer
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Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo christawild,
das ist doch schon ein guter Anfang. Nun müssen Sie nur noch von einem der Ihnen bekannten 9 Wahlberechtigten bei der Wahlversammlung als Kandidat vorgeschlagen werden.

:D
Ulrich Römer

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christawild

AW: vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste

Beitrag von christawild »

Hallo zusammen,
gestern fand die Wahlversammlung statt und von 11 Wahlberechtigten waren 8 erschienen. 3 waren leider krank. Bei der Wahl sind von 8 Stimmen 5 auf mich gefallen und ich bin damit die neue Schwerbehindertenbeauftragte für die nächsten 4 Jahre. Obwohl ich schon in den letzten 2 Jahren - mein Vorgänger hat leider absolut nichts gemacht - "inkognito" für die Schwerbehinderten erfolgreich tätig war (natürlich von zu Hause aus), möchte ich jetzt gerne eine Fortbildung besuchen. Kann mir jemand bitte einen Tipp geben, welche Fortbildung sinnvoll ist und wo ich die machen kann?
Nochmals vielen lieben Dank für die guten Beiträge hier im Forum, sie waren sehr hilfreich. :)
arcus
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Beitrag von arcus »

Leider ist das mit der Wahlwerbung so eine Sache, da sich die Schwerbehindertenbeauftragten häufig auf den Datenschutz beziehen. Geschickt wäre es ja vor der Wahl eine Schwerbehindertenversammlung zu machen auf der sich alle Kanditaten vorstellen können. Warum das nicht grundsätzlich verpflichtend ist weiß ich nicht.
arcus
Beiträge: 78
Registriert: Freitag 7. November 2014, 15:26

AW: vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste

Beitrag von arcus »

Der christawild, herzlichen Glückwunsch zum Wahlsieg.
Ulrich.Römer
Beiträge: 621
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AW: vereinfachtes Wahlverfahren Einsicht Wählerliste

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo christawild,
auch von mir herzlichen Glückwunsch!
Die passenden Fortbildungsangebote finden Sie auf den Seiten der Integrationsämter über Kursangebot der Integrationsämter
Ein guter Einstieg ist immer der "Grundkurs Schwerbehindertenrecht". Dieser wird von fast allen Integrationsämtern angeboten. Die Angebote für nächstes Jahr sind alle schon veröffentlicht. Hier finden Sie zum Beispiel das Kursangebot aus Baden-Württemberg.
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
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