Wahlergebnis - Stimmengleichheit

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pille
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Wahlergebnis - Stimmengleichheit

Beitrag von pille »

Ist es bei der Vertrauensperson genauso wie bei den Stellvertretern ?

"Da aufgrund der Stimmengleichheit die Reihenfolge der Stellvertreter nicht ermittelbar war, wurde die Reihenfolge per Los ermittelt. Dies ist auch bei anderen Wahlen und Stimmengleichheit so üblich." ( aus einem Beitrag im Forum )

Oder wird hier anders vorgegangen ?
Ulrich.Römer
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Re: Wahlergebnis - Stimmengleichheit

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo Pille,
ja, der Losentscheid gilt bei Stimmengleichheit für Stellvertreter genauso wir für die Vertrauensperson. Ein Blick in die Wahlordnung hätte hier schnell Klarheit gebracht:
§ 13 Absatz 2 SchwbVWO "Gewählt für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied ist der Bewerber oder die Bewerberin, der oder die jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
beno

Re: Wahlergebnis - Stimmengleichheit

Beitrag von beno »

Hallo Zusammen,
bei der Wahl zur SBV im vereinfachten Wahlverfahren hatten zwei Bewerber nach dem ersten Wahldurchgang die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten. Anstatt gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO einen Losentscheid zwischen diesen beiden Bewerbern herbeizuführen, wurde ein zweiter Wahlvorgang durchgeführt, bei dem ein Bewerber die Stimmenmehrheit erhielt. Der unterlegene Bewerber widersprach das während der Versammlung und meinte, es hätte ein Losentscheid durchgeführt werden müssen. Damit wurde seine 50% Wahlchance weggenommen bzw. verhindert. Ist ein zweiter Wahlvorgang gemäß SchwbVWO zulässig?
Zuletzt geändert von beno am Montag 25. Februar 2019, 22:59, insgesamt 1-mal geändert.
albin.göbel
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Losentscheid oder Wiederholung bei Stimmengleichheit der Wahl?

Beitrag von albin.göbel »

bno hat geschrieben:Ist zweiter Wahlvorgang laut SchwbVWO zulässig?
JA - meint das LAG München vom 27.09.2005, 8 TaBV 29/05 (wenn kein Wahlberechtigter zuvor moniert ha­be).
NEIN lt Schrifttum (Düwell/Sachadae, NZA 2014, 1241). Wäre hier rein theoretische Frage, wenn Wahl­er­geb­nis schon im Herbst 2018 ausgehängt wurde, da dann An­fech­tungs­frist ja schon längst abgelaufen wäre!

Auch aus der B­IH-Niederschrift ergibt sich, dass stets ein ­ Losentscheid statt einer sog. Wiederholungswahl wie hier durchzuführen ist bei Stimmengleichheit. Kritisch zu LAG München auch „Fach­bei­trag B1/2011“ auf reha.recht.de Soweit das LAG meinte, dass ein zweiter Wahl­gang den "Vorzug" verdiene, hat dieses LAG München damit seine eigenen Ge­rech­­tig­keits­vor­stel­lun­gen m.E. über die Wahl­ord­­nung­­ gestellt, was wie hier Wie­der­ho­lungs­wahl­ (nicht "Stichwahl") betrifft. Weder steht dem Wähler ein solches An­trags­recht noch der Wahlleitung eine solche Befugnis zu laut der Wahlordnung. Zudem sieht die SchwbVWO ohnehin keine „Wiederholungswahl“ vor, im Un­ter­schied etwa zu BR-Wahlen – wie schon mehrfach diskutiert. Ein weiterer Wahlgang dürfte im Ergebnis einem Abbruch der SBV-Wahl und einer echten Neuwahl gleichkommen. Ein Wahlabbruch wäre aber allenfalls bei Nichtigkeit zulässig laut ständiger Rspr. Von einer Nichtigkeit kann jedoch bei „Pattsituationen“ mitnichten die Rede sein. Die Rechts­be­schwer­de wurde leider mit BAG vom 15.12.2006, 7 ABR 17/06, aus rein formalen Gründen eingestellt ohne Sach­ent­schei­dung wg. Ablauf Wahlperiode am 30.11.2006. Of­fen daher, ob die weitere Abstimmung als „nichtig“ hätte angesehen werden müssen, da es für Wiederholungswahl in allen denkbaren Konstellationen offenkundig keinerlei Rechts­grund­la­ge gibt.

:idea: Frei erfunden 2005
Wie LAG München dazu kommt, über ein Dutzend Mal höchst irreführend von einem "Wahlvorstand" statt von Wahlleitung zu sprechen, ist für mich nicht ansatzweise nachvollziehbar, da es in der SBV-Wahl­ver­samm­lung nie einen Wahlvorstand gibt ge­mäß § 20 Abs. 1 SchwbVWO. Insoweit sind die Arbeitsrichter irritierend, die mal so und mal so in ihrer Entscheidung 2005 vom Wahlvorstand, und an anderer Stelle widersprüchlich vom Wahlleiter oder von Wahlleitung sprechen. Dieser vorgebliche Wahlvorstand ist "reine Er­fin­dung" dieser Kammer, an der Wahl­ord­nung vorbei ... (vergl. ­ Wiegand/ Hohmann, SchwbVWO, § 20 Rn. 17/19). Was diese Arbeitsrichter „geritten“ hat, ent­ge­gen der amtlichen B­IH-Niederschrift („Die Wahl­ver­samm­lung wählte zur Wahlleitung ...“) und entgegen dem § 20 Absatz 1 SchwbVWO von einem Wahlvorstand statt von einer Wahlleitung auszugehen, erscheint un­er­find­lich: Es hätte insoweit eines rechtlichen Hinweises der Münchner Arbeitsrichter an die Anwälte bedurft statt deren haltlosen Vortrag zum vorgeblichen Wahlvorstand unkritisch „nach­zuplappern“. In dem vom LAG München mehrfach zitierten Schreiben vom 24. Januar 2003 des damaligen In­te­g­ra­ti­ons­amts bei der Regierung von Oberbayern war entgegen der irrigen Annahme des LAG München gerade nicht von einem Wahl­vor­stand die Rede !! Das Integrationsamt hat vielmehr den § 20 SchwbVWO zitiert, in dem bekanntlich 5x von einer „Wahlleitung“ die Rede ist.

:idea: BAG-Irrweg 2006
BAG: „Personalvertretungsrechtliche Vorschriften?“
Ebenso ­­ "erfinderisch" auch der Siebte Senat des BAG mit rein diffus-nebulöser haltloser Begründung, wonach vorgeblich ein ­ Wahlvorstand "nach per­so­nal­ver­tre­tungs­recht­li­chen Vor­schrif­ten" zu bilden sei – an der Wahl­ord­nung vorbei. An dieser verfehlten Rechtsprechung sollte sich keine Wahlversammlung und keine SBV unkritisch orientieren, da wahl­ord­nungs­recht­li­cher Irrweg nach h.M. (Sachadae LPK-SGB IX, § 19 SchwbVWO Rn. 3, § 20 Rn 2; Adlhoch, Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, § 94 Rn. 95; so schon Ministerialrat Dr. Cramer, SchwbG, 5. Auflage von 1998, § 24 Rn. 13 m.w.N. unter Verweis auf die Ge­set­zes­ma­te­rialien zum SchwbG-ÄndG 1986, wonach seither eine „sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das Wahl­ver­fah­ren“ für PR-Wahlen „nicht mehr vorgesehen“ sowie „unzulässig“ ist für SBV-Wahlen. Vergleiche dazu kritisch auch Diskussion aus 2016 von Ulrich Römer. Das mag früher mal anders gewesen sein, solange das SchwbG noch zeitweilig explizit auf das „Wahlverfahren“ für PR-Wahlen verwies: Dies ist aber längst Rechtsgeschichte und allenfalls noch für Rechtshistoriker bedeutsam.

BAG, 24.05.2006 - 7 ABR 40/05
Da ­­ hat der Siebte Senat doppelt und dreifach daneben gelangt, da es bei vereinfachter SBV-Wahl keinen Wahl­vor­stand (mehr) gibt, da bei förmlicher Wahl dieser nicht (mehr) laut „per­so­nal­ver­tre­tungs­recht­li­chen Vor­schrif­ten" zu bilden ist, und da es im Übrigen diese von ihm mehr­fach zitierte „SchwbWO“ nicht (mehr) gibt. Wurde schon vor Jahrzehnten abgeschafft – dennoch von In­stan­zen­gerichten teils ungeprüft bzw. unkritisch übernommen. Das ist grandioser Quatsch.

:idea: Frei erfunden 2016
Falsch auch LAG Stuttgart vom 04.05.2016, 10 TaBV 2/16, Rn. 30 – das eine Gruppe von drei Personen als Wahl­lei­tung an­nimmt­­­ (Dr. Sachadae, LPK-SGB IX, § 20 SchwbVWO Rn. 6 Fn. 9, wonach Ein-Personen-Organ). Falsch auch, dass Wahlleitung angeblich aktiv wahl­be­rech­tigt sein müsse lt. dieser haltlosen Einzelmeinung.

Viele Grüße
Albin Göbel
Michael Karpf
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Re: Wahlergebnis - Stimmengleichheit

Beitrag von Michael Karpf »

Der Beschluss des LAG München vom 27.09.2005 - 8 TaBV 29/05 - eröffnet der Wahlversammlung echte Alternativen für den Fall der Stimmengleichheit: Stichwahl statt Losentscheid als Element gelebter Demokratie, falls die Stimmberechtigten keinen Widerspruch zu dieser Variation erheben - wow! Akzeptabel dürfte demnach auch sein, dass bei Stimmengleichheit sowohl auf Losentscheid wie Stichwahl verzichtet wird, wenn ein stimmengleicher Bewerber oder eine stimmengleiche Bewerberin der Wahlversammlung freiwillig den "Rangrücktritt" erklärt und die Stimmberechtigten das akzeptieren. Bedenken? Nein! Meines Wissens ist Bescheidenheit in demokratischen Staatsformen bis heute eine zulässige Tugend.

Viele Grüße
Michael Karpf
beno

Re: Wahlergebnis - Stimmengleichheit

Beitrag von beno »

Hallo Albin, hallo Michael,

vielen Dank für Eure Informationen.

Die Wahl wurde am durchgeführt, weil die Vorrausetzung (5 sbM) kurz davor erfüllt wurde, deshalb die Neuwahl. Die Einladung kam von BR (Informationsvorsprung). Der BRV lud zunächst alle Mitarbeiter ein. Ich wies ihm höflich auf § 19 SchwbVWO hin. Dann ging eine neue Einladung an die 5 Wähler gemeinsam mit allen BR-Mitgliedern, die nicht wahlberechtigt waren. Damit wissen jetzt alle BR-Mitglieder wer namentlich schwerbehinderte Eigenschaften hat.
Die BR-Mitglieder waren bei der Wahlversammlung dabei und sie wurden als ein Wahlleiter und ein Wahlhelfer gewählt. Die anderen verließen die Versammlung.
Der erste Wahlgang ergab eine Stimmengleichheit. Ich wies dem Wahlleiter (=BRV) höflich auf § 13 Absatz 2 Satz 2 SchwbVWO hin. Er sagte, er möge kein Losverfahren. Damit änderte er die Wahlordnung. Der andere Bewerber widersprach zuvor den 2. Wahlgang.

Dazu kamen noch folgende Ereignisse:
- Der Wahlaushang fehlte. Es kam nur eine persönliche Einladung.
- Bei der Wahlversammlung gab es keine Wählerliste. Erst nach meinem Hinweis wurde eine Liste handschriftlich erstellt.
- Die Wahlberechtigung wurde nicht festgestellt.

Es stellt sich nun folgende Fragen:
a) Ist die Wahl ordnungsgemäß nach Wahlordnung durchgeführt? Ich meine der Wahlleiter hat eine Ergänzung oder Änderung der SchwbVWO nicht zu bestimmen, wenn das in der WO schon geregelt ist.
b) Ist die Wahl Nichtig oder nur anfechtbar?
c) Hat der BRV gegen Datenschutz verstoßen? weil er die Daten von sbM an alle BR-Mitglieder weitergegeben hat.

Ich würde mich über Eure Feedbacks sehr freuen.

Viele Grüße
Bernd
Zuletzt geändert von beno am Montag 25. Februar 2019, 22:57, insgesamt 2-mal geändert.
albin.göbel
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Losentscheid oder Wiederholung bei Stimmengleichheit der Wahl?

Beitrag von albin.göbel »

Bernd hat geschrieben:a) Ist die Wahl ordnungsgemäß nach Wahlordnung durchgeführt?
NEIN Wahl wäre schon deswegen nicht ordnungsgemäß, sofern vor Beginn der erneuten Wahl ein Wahlberechtigter vernehmlich Einwendungen ("Veto") dagegen erhoben hat. Ein Wahlleiter überschreitet seine Kompetenzen weit bzw. begeht schweren Rechtsbruch sowie vorsätzliche Amtspflichtverletzung, wenn er solche wahlrechtlichen Einwendungen ein­fach ignoriert mit dem lapidaren Hin­weis­­, dass er "kein Losverfahren mag". Das mag ja so sein, ist aber kein "Wunschkonzert", selbst nicht nach der ­Einzelmeinung des LAG München vom 27.09.2005, 8 TaBV 29/05, II.2.3.2, mit einer Fallkonstellation, in welcher "unwidersprochen" bzw. ohne "Wi­der­spruch" eine Wahlwiederholung er­folg­te­, nachdem keinem der sbM die Re­ge­lung zum Losentscheid bekannt war, auch nicht dem insoweit überforderten Wahl­lei­ter, der es gleichfalls nicht besser wusste und in­so­weit versagte.

Das käme m.E. einer vorsätzlichen Mau­sche­lei bzw. Wahlmanipulation gleich: Da­rü­ber hat ein Wahlleiter nicht zu befinden. Denn ein Wahlleiter hat die Wahl nach der Wahlordnung durchzuführen und nicht we­sent­li­che Wahlvorschriften der Wahl­ord­nung nach Belieben zu umgehen. Wie eine Wahlversammlung korrekt durchzuführen ist, ist laienverständlich nachzulesen im Wahlhandbuch von Prof. Düwell, Wahl der SBV, Leseprobe Kap. 10.4.4 Organisation der getrennten (!) Wahlgänge für Ver­trau­ens­per­son und Stellvertretung.

Verständnisfrage
Was ich momentan aber nicht ganz ver­ste­he ist, wie es bei fünf Wählern (ungerade Zahl) zu einer Stimmengleichheit kommen konnte !? Gab es denn da eine ungültige Stimme bei der Wahl der Ver­trau­ens­per­son, haben etwa nur vier ab­ge­stimmt oder was sonst? War das Stichwahl oder Wie­der­ho­lung? Mir scheint, dass dieser BR-Vorsitzende sich nicht mal mit den nötigen elementaren Grundkenntnissen des ver­ein­fach­ten Wahlverfahrens vertraut machte, wenn ich mir so Ihre Beschreibung ansehe, sondern eher nach "Bauchgefühl" agierte - an der Wahlordnung vorbei.

Bernd hat geschrieben:b) Ist Wahl nichtig oder anfechtbar?
NEIN, nicht nichtig, sofern geheime Wahl mit Sichtschutz, sonst m.E. grds. nur an­fecht­bar. Daraus folgt, dass mindestens drei Wahlberechtigte (das wären hier 60 % der Wahlberechtigten!) oder der Ar­beit­ge­ber anfechten müssten. Wenn das "Wahl­er­geb­nis" bisher noch nicht am "Schwarzen Brett" ausgehängt wurde vom Wahlleiter nach § 20 Abs. 4 i.V.m. § 15 SchwbVWO "entsprechend", so hätte die 2-wöchige Anfechtungsfrist natürlich noch gar nicht zu laufen begonnen laut Rechtsprechung. Vgl. WahlNAVI sowie Diskussion aus 2018.

Bernd hat geschrieben:c) Hat BRV gegen Datenschutz ver­sto­ßen, weil er Daten von sbM an BR-Mitglieder wei­ter­ge­ge­ben hat?
NEIN Kein Verstoß gegen Datenschutz wegen § 163 Absatz 2 Satz 3 SGB IX.

Viele Grüße
Albin Göbel
beno

Re: Wahlergebnis - Stimmengleichheit

Beitrag von beno »

Hallo Albin,
vielen herzlichen Dank für Dein zeitnahes Feedback und weitere Informationen.
Deine Verständnisfrage:
Es waren insgesamt drei Wahlbewerber mit dem Ergebnis. Deshalb die Stimmengleichheit und bei der Wiederholungswahl: III zu II.
Wir hofften die Wahl wäre nichtig und sie könnte wiederholt werden. Ich finde bei so einem kleinen Teilnehmerkreis die rechtliche Anforderung von mindestens drei sbM als zu hoch, also mehr als 50 %. Bei 20 Teilnehmern wäre es wahrscheinlicher, drei Mitläufer zu finden.

Bezüglich des Datenschutzes sagte ein BRV eines anderen Betriebes folgendes:
Das Verzeichnis der sbM bekommt der BRV. Die Einladung der sbM zu einer Wahlversammlung ist allein seine Aufgabe. Über die personenbezogenen Daten wie Vergütung oder schwerbehinderte Eigenschaften soll nur er oder der Betriebsausschuss informiert sein und nicht alle BR-Mitglieder. Er hätte die Teilnehmer einzeln einladen müssen ohne die BR-Mitglieder, wenn sie nicht wahlberechtigt sind. Insoweit ist die Weitergabe der personenbezogenen Daten ein Verstoß gegen den Datenschutz (verbot ohne Erlaubnisvorbehalt). Man kann dagegen zivilrechtlich vorgehen.

Bei dieser speziellen Sache hätte ich gerne noch gewusst, welche Möglichkeiten für eine Neuwahl besteht?
z.B.:
- könnte die GL die Wahl anfechten oder
- die Gewählten treten freiwillig zurück und machen den Weg für eine ordnungsgemäße Neuwahl frei
- oder evt. eine andere Möglichkeit ???

Viele Grüße
Bernd
Zuletzt geändert von beno am Montag 25. Februar 2019, 22:39, insgesamt 3-mal geändert.
albin.göbel
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Wahlergebnis - Stimmengleichheit

Beitrag von albin.göbel »

Bernd hat geschrieben:Bezüglich des Datenschutzes sagte ein BRV eines anderen Betriebes folgendes: Das Verzeichnis der sbM bekommt der BRV.
NEIN Da liegt der andere BR-Vorsitzende voll daneben. ­­ Denn das Namensverzeichnis steht auch dem gesamten Betriebsrat als Gremium zu, nicht nur exklusiv dem BRV

Einladung sbM zu einer Wahl­ver­samm­lung ist allein seine Aufgabe.
NEIN Das ist zu pauschal bzw. miss­ver­ständ­lich. Der BR als Gremium hat Ein­la­dung förmlich zu beschließen, ­­ da keine laufende Aufgabe des BRV. Danach hat der BRV die­sen Beschluss zu vollziehen.

Über die personenbezogenen Daten wie Vergütung oder schwer­be­hin­der­te Eigenschaften soll nur er oder der Be­triebs­aus­schuss informiert sein und nicht alle BR-Mitglieder.
Auch das ist so zu pauschal. In diesem Verzeichnis nach § 163 Abs. 1 SGB IX, also dem Vordruck nach § 163 Abs. 6 SGB IX, sind keine Daten zur Vergütung der gelisteten sbM eingetragen. Und die gesetzliche Erlaubnis ist der o.g. § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX für den Betriebsrat als Kollegialorgan - also insoweit korrekt laut DSGVO, § 26 Abs. 3 bzw. 6 BDSG.

Er hätte Teilnehmer einzeln ein­la­den müssen ohne die BR-Mit­glie­der, wenn sie nicht wahlberechtigt sind.
Das wäre grds. unzureichend, wenn nur rein persönliche Einladung der diesem Betriebsrat namentlich bekannten sbM ohne betriebsöffentlichen Aushang. Denn es kann nach aller Erfahrung natürlich weitere sbM geben, die sich (bisher) aus wohl­er­wo­ge­nen Gründen nicht offenbart ha­ben­. Denn sonst liefe eine solche Ein­la­dung u.U. an solchen schwerbehinderten Wahlberechtigten vorbei und wäre ggf. eine grobe Verletzung des gesetzlichen Wahl­rechts­grund­sat­zes der allgemeinen Wahl aller sbM bzw unzulässige Ver­ei­te­lung des aktiven ­ Wahlrechts laut Fach­schrift­tum ­ (vergleiche dazu ausführlich auch Diskussion aus 2014 m.w.N. sowie Wiegand/ Hohmann, SchwbVWO § 19 Rn. 12/30). Für die BR-Mitglieder ist die nicht­öf­fent­li­che ­ SBV-Wahlversammlung ­ grds. tabu laut WahlNAVI; ferner Düwell, LPK-SGB IX, § 180 Rn. 11 Nr. 2, wonach den BR-Mitgliedern eine Teilnahme ­ an SBV-Wahlversammlungen grds. verwehrt ist.

Wir haben den Geschäftsführer da­rü­ber informiert, der die Sache an GBRV weitergegeben hat.
:idea: Sollte eine Gesamt-SBV im Un­ter­neh­men existieren, wäre laut Schrifttum umstritten, ob der örtl. Betriebsrat zu laden habe oder die Gesamt-SBV i.S.d. § 180 Abs. 1 SGB IX (für örtlichen Betriebsrat vergl. entsprechend Wiegand/ Hohmann, SchwbVWO, § 1 Rn. 5; a.A. wohl BIH-Wahl­bro­schü­re, Kapitel 4.3, Seite 62, wonach ei­ner ggf. bestehenden GSBV "vorrangig" die Einladung obliege, wenn im Betrieb (noch) keine örtl. SBV exis­tiert­. Die Praxis behilft sich teils damit, dass die Ein­la­dung von beiden (örtl. BRV und GSBV) unterschrieben wird, um in­so­weit An­fech­tungs­ri­si­ken aus­zu­schlie­ßen. Vergleiche zur Rechtsfrage einer Initiierung von erstmaligen SBV-Wahlen auch Diskussion aus 2016.

Viele Grüße
Albin Göbel
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