Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung

Gleichzeitig als Datenschutzbeauftragte/Datenschutzbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung tätig – ist das rechtlich möglich? In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten nicht miteinander vereinbar sind.

Dürfen Personen sowohl die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten / einer Datenschutzbeauftragten als auch einer Schwerbehindertenvertretung ausüben? Wird die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 6. Juni 2023 (Az. 9 AZR 383/19) zum Betriebsratsvorsitz zugrundegelegt, dürften daran zumindest erhebliche Zweifel bestehen.

Das BAG hatte sich mit der Frage beschäftigt, ob das Amt des Betriebsratvorsitzenden mit dem des Datenschutzbeauftragten vereinbar ist. In Anlehnung an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Februar 2023 (Az. C-453/21) hat das BAG angenommen, dass die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Datenschutzbeauftragten typischerweise nicht durch dieselbe Person ausgeübt werden können, ohne einen Interessenkonflikt zu provozieren.

Noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung

Im Hinblick auf die Frage, ob ein Interessenkonflikt auch bei gleichzeitiger Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung möglich ist, steht eine höchstrichterliche Rechtsprechung zwar noch aus. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil vom 9. Februar 2023 (Az. C-453/21) festgelegt, dass das nationale Gericht auf Grundlage einer Würdigung aller relevanten Umstände über den Einzelfall entscheiden muss.

Somit müsste man für diese Fragestellung auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hinzuziehen. Darin wird derjenige, der über Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, als „Verantwortlicher“ bezeichnet. Dies kann gemäß Artikel 4, Nummer 7 der DSGVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle sein.

Vergleich der Gremien

Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung agieren gegenüber dem Arbeitgeber gemeinsam als Interessenvertreter der Beschäftigten. Sie müssen in dem Zuge auch eng zusammenarbeiten (§ 182 SGB IX) sowie beide Beteiligungsrechte in Form von Informations-, Anhörungs- und Erörterungsrechten haben. Darüber hinaus hat der Betriebsrat noch ein Mitbestimmungsrecht. Somit liegt es nahe, einen Vergleich zwischen den beiden Gremien hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in Bezug auf den Datenschutz vorzunehmen.

Interessenkonflikt ist wahrscheinlich

Legt man das obige Urteil zugrunde, kommt die BIH zu dem Schluss, dass ein Interessenkonflikt wahrscheinlich ist, wenn der Datenschutzbeauftragte gleichzeitig als Schwerbehindertenvertretung tätig ist. Das gilt zumindest dann, wenn zur Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung auch die Festlegung von Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten gehört. Dann könnte der Datenschutzbeauftragte nicht die gleiche Position innehaben.

Fazit

Um einen Interessenkonflikt zu vermeiden, empfiehlt die BIH, diese Positionen nicht von derselben Person ausüben zu lassen.